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Rumänien.
Art. 6.
Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben.
Gegeben im Regierungspalais der Republik, am 2. Dezember 1910.
(gez. von sämtlichen Ministern.)
Rumänien.
30. Juni ..
12. Juli 1866, modifiziert in den Jahren
1879 und 1884.
Art. 7.
Der Unterschied in der Religion und Konfession bildet in Rumänien
kein Hindernis für den Erwerb und die Ausübung der bürgerlichen und
politischen Rechte.
§ 1. Jeder Ausländer, ohne Unterschied der Religion und ob
derselbe unter fremdem Schutze steht oder nicht, kann unter folgenden
Bedingungen die Naturalisation erwerben:
a) derselbe hat an die Regierung ein Naturalisationsgesuch zu
richten, in welchem die Höhe des von ihm besessenen Kapitals,
sein Stand oder Gewerbe und die Absicht, seinen Wohnsitz in
Rumänien aufschlagen zu wollen, anzugeben ist;
b) nach Einreichung dieses Gesuchs hat derselbe zehn Jahre im
Lande zu wohnen und durch seine Handlungen nachzuweisen,
daß er dem letzteren nützlich ist.
§ 2. Von der zehnjährigen Frist kann Abstand genommen werden
für diejenigen:
a) welche sich dem Lande durch Einführung von Industrien, Er-
findungen, durch besondere Talente, Handels- oder Gewerbe-
niederlassungen nützlich erwiesen haben;
b) welche von im Lande ansässigen Eltern in Rumänien geboren
sind und die, ebenso wie ihre Eltern, niemals unter fremdem
Schutze gestanden haben.
§ 3. Die Naturalisation kann nur durch Gesetz verliehen werden
und ist persönlich.
§ 4. Ein besonderes Gesetz wird die Voraussetzungen bestimmen,
unter welchen Ausländer sich in Rumänien niederlassen können.
§ 5 Nur Rumänen und solche Personen, welche als Rumänen
naturalisiert sind, können Grundeigentum in Rumänien erwerben.
Die bisher erworbenen Rechte werden gewährleistet. Die bestehenden
internationalen Verträge bleiben mit allen ihren Bestimmungen in Kraft.
Verfassung vom