532 Ausländische Gesetzgebung.
Als naturalisierter finnischer Untertan gilt der Ausländer nach
finnischem Rechte erst nach Ableistung des Untertaneneides.
Wähler und wählbar zum finnischen Landtag ist der Naturalisierte
erst nach dreijähriger Einschreibung in dem Steuerregister.
Das finnische Staatsbürgerrecht geht verloren:
a) durch Verehelichung einer Finnin mit einem Ausländer;
b) durch Legitimation seitens eines ausländischen Vaters;
c) durch Erwerbung einer ausländischen Staatsangehörigkeit;
d) durch Entlassung, die von der Auswanderung ins Ausland
gefolgt ist.
Durch Auswanderung verliert auch die Ehefrau des Ausgewanderten
die finnische Staatsangehörigkeit, nicht aber die Kinder, falls sie im Lande
verbleiben. Die Auswanderung nach Rußland wird nicht als eine Aus-
wanderung nach dem Auslande angesehen (vgl. Dr. Rafael Erich, Das
Staatsrecht des Großfürstentums Finnland, 1912, S. 20 ff.).
San Salvador.
Verfassung vom 13. August 1886.
Art. 41.
Salvadorener wird man durch Geburt oder Naturalisation.
Art. 42.
Salvadorener durch Geburt sind:
1. die in Salvador geborenen Personen mit Ausnahme der Kinder
nicht naturalisierter Ausländer;
2. die in Salvador geborenen ehelichen Kinder eines Ausländers
und einer Salvadorenerin, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres, nach-
dem sie volljährig geworden sind, durch eine Erklärung vor dem zu-
ständigen Gouverneur für die Staatsangehörigkeit des Vaters optieren;
ferner die ehelichen Kinder eines Salvadoreners und einer Ausländerin,
sowie die in Salvador geborenen unehelichen Kinder einer Salvadorenerin
und eines Ausländers;
3. die im Ausland geborenen ehelichen Hinder eines Salvadoreners
und die unehelichen Kinder einer Salvadorenerin, sofern sie nicht in
ihrem Geburtsstaat die Naturalisation erworben haben;
4. die Abkömmlinge von Kindern ausländischer Eltern und die-
jenigen von Kindern eines Ausländers und einer Salvadorenerin, falls
die Kinder und deren Nachkommen in Salvador geboren sind.