1. Eivilprozetz. 737
D. CPD. 8 271), während in England auch öffentliche Abstimmungen der Richter
W * ES3 Daß der Zutritt zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen unerwachsenen
Personen oder nicht anständig gekleideten Personen (nach D. G. § 176 auch
solchen Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden)
untersagt werden kann, ergiebt sich einfach aus der Thatfache, daß unter der Oeffentlichkeit
die Würde des Gerichts und der Verhandlung nicht leiden darf.
Nicht als eigentlich gestaltendes Prinzip ist dagegen zu betrachten die fog.
Eventualmaxime) (von Manchen weniger richtig Eventual prinzip genannt
d. h. die Maxime, daß alle zu demfelben Zwecke konkurrirenden Angriffs-- und Vertheidigungsmittel
von der Partei auf ein Mal vorgebracht und dem betreffenden
Prozeßstadium gemäß zusammen erledigt werden sollen, wenn auch das einzelne Angriffs--
und Vertheidigungsmittel nur für den Fall von Bedeutung ist, daß die
Partei mit dem anderen vorangestellten (prinzipalen) nicht zum Ziele gelangt. Als
das Einsachste und Natürlichste erscheint nicht eine folche eventuelle Päufung, sondern
ein fuccessives Vorbringen, und das ist auch allein möglich in einem mündlichen
Versahren ohne weitere Vorbereitung. Geht dagegen der mündlichen Verhandlung
ein vorbereitender Abschnitt vorher, in welchem der Rahmen jener definitiv
festgestellt wird, so ergiebt sich mit Nothwendigkeit, daß die in dem vorbereitenden
Abschnitte nicht angezeigten Angriffs= und Vertheidigungsmittel im
Kweiten Hauptabschnitte ausgeschlossen find. In diesem Sinne ließe sich im Römischen
Formularprozeß von einer Eventualmaxime reden, insofern Erzeptionen u. s. w.,
die in die Formula nicht aufgenommen waren, auch vom Judex nicht berücksichtigt
werden konnten. Doch ist dies kein besonderes Prinzip oder eine besondere Maxime,
sondern einfache Folge des Satzes, daß Handlungen, die einem früheren Prozeß--abschnitte
angehören, in einem Fpäteren nicht mehr geltend gemacht werden können,
und so verhält es sich auch im älteren Deutschen Prozesse, wenn hier unterschieden
wird ein Stadium der Behauptungen, und ein Stadium des Beweises. Von einem
besonderen Prinzipe oder einer besonderen Marime ist vielmehr nur dann zu
reden, wenn innerhalb desselben Prozeßstadiums die konkurrirenden Handlungen
auf ein Mal vorgenommen werden müssen, und davon weiß der ältere
Deutsche Prozeß gar nichts: dadurch hätte vielmehr umgekehrt sein ganzes Gefüge
zersprengt werden müssen. In dieser strikten Bedeutung eignet sich die Eventual-=maxime
nur für ein schriftliches Verfahren, und mit diesem ist sie auch ausgekommen
und zwar anfangs nicht als unverbrüchliches Prinzip, sondern als Zweckmäßigkeitsmaßregel,
die daher auch Gründen der Billigkeit weichen kann. So wird nach
Cap. 4 X. de exc. 2, 25 der Kichter angewiesen, der Partei die Geltendmachung
aller dilatorischen Einreden binnen bestimmter Frist aufzugeben und fehr weitgreisende
Vollmacht ertheilt dem Richter in diefer Hinsicht für das damalige summarische
Verfahren die vielbesprochene Clem. 2. (Snepe) de V. S. 5, 11. Während
so der erste Ansang der Eventualmarime im Kanonischen, bezw. dem Italienischen
Rechte des Mittelalters liegt, ist es allerdings andererseits richtig, daß die
aus dem älteren Deutschen Rechte stammende Eintheilung des Prozesses in eine
Menge einzelner, nur zu bestimmten Handlungen dienender Abschnitte von selbst zu
schärferer Accentuirung der Eventualmaxime hindrängte. Diese erolgte denn auch
in den Deutschen Reichsgesetzen und der Deutschen Praxis. Erstere schließen hier ab
mit den §§ 87, 38, 40, 45 ff., 78 des jüngsten Reichsabschiedes (1654), worin
der Beklagte angewiesen wird, nicht nur seine dilatorischen Einreden auf ein Mal
vorzutragen?), sondern ugleich eventuell die Litiskontestation vorzunehmen, unter
Beifügung aller peremtorischen Einreden gleich bei der ersten Antwort auf die
Klage, was dann analog auch auf die Appellationsinstanz angewendet wird. Die
1) Albrecht, Die Ausbildung des Eventualprinzips im Gemeinen r Sidilprozeß, 1837.
2) Ueber die Ausnahme der sog. sorideklinatorischen Einreden vgl.
v. Holtendorf!, Eneyklopädie. I. 4. Aufl. 2