Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Eivilprozetz.  737

D.  CPD.  8  271),  während  in  England  auch  öffentliche  Abstimmungen  der  Richter
W  *  ES3  Daß  der  Zutritt  zu  öffentlichen  Gerichtsverhandlungen  unerwachsenen
Personen  oder  nicht  anständig  gekleideten  Personen  (nach  D.  G.  §  176  auch
solchen  Personen,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden)
untersagt  werden  kann,  ergiebt  sich  einfach  aus  der  Thatfache,  daß  unter  der  Oeffentlichkeit
  die  Würde  des  Gerichts  und  der  Verhandlung  nicht  leiden  darf.

Nicht  als  eigentlich  gestaltendes  Prinzip  ist  dagegen  zu  betrachten  die  fog.
Eventualmaxime)  (von  Manchen  weniger  richtig  Eventual  prinzip  genannt
d.  h.  die  Maxime,  daß  alle  zu  demfelben  Zwecke  konkurrirenden  Angriffs--  und  Vertheidigungsmittel
  von  der  Partei  auf  ein  Mal  vorgebracht  und  dem  betreffenden
Prozeßstadium  gemäß  zusammen  erledigt  werden  sollen,  wenn  auch  das  einzelne  Angriffs--
  und  Vertheidigungsmittel  nur  für  den  Fall  von  Bedeutung  ist,  daß  die
Partei  mit  dem  anderen  vorangestellten  (prinzipalen)  nicht  zum  Ziele  gelangt.  Als
das  Einsachste  und  Natürlichste  erscheint  nicht  eine  folche  eventuelle  Päufung,  sondern
  ein  fuccessives  Vorbringen,  und  das  ist  auch  allein  möglich  in  einem  mündlichen
  Versahren  ohne  weitere  Vorbereitung.  Geht  dagegen  der  mündlichen  Verhandlung
  ein  vorbereitender  Abschnitt  vorher,  in  welchem  der  Rahmen  jener  definitiv
  festgestellt  wird,  so  ergiebt  sich  mit  Nothwendigkeit,  daß  die  in  dem  vorbereitenden
  Abschnitte  nicht  angezeigten  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  im
Kweiten  Hauptabschnitte  ausgeschlossen  find.  In  diesem  Sinne  ließe  sich  im  Römischen
Formularprozeß  von  einer  Eventualmaxime  reden,  insofern  Erzeptionen  u.  s.  w.,
die  in  die  Formula  nicht  aufgenommen  waren,  auch  vom  Judex  nicht  berücksichtigt
werden  konnten.  Doch  ist  dies  kein  besonderes  Prinzip  oder  eine  besondere  Maxime,
sondern  einfache  Folge  des  Satzes,  daß  Handlungen,  die  einem  früheren  Prozeß--abschnitte
  angehören,  in  einem  Fpäteren  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können,
und  so  verhält  es  sich  auch  im  älteren  Deutschen  Prozesse,  wenn  hier  unterschieden
wird  ein  Stadium  der  Behauptungen,  und  ein  Stadium  des  Beweises.  Von  einem
besonderen  Prinzipe  oder  einer  besonderen  Marime  ist  vielmehr  nur  dann  zu
reden,  wenn  innerhalb  desselben  Prozeßstadiums  die  konkurrirenden  Handlungen
  auf  ein  Mal  vorgenommen  werden  müssen,  und  davon  weiß  der  ältere
Deutsche  Prozeß  gar  nichts:  dadurch  hätte  vielmehr  umgekehrt  sein  ganzes  Gefüge
zersprengt  werden  müssen.  In  dieser  strikten  Bedeutung  eignet  sich  die  Eventual-=maxime
  nur  für  ein  schriftliches  Verfahren,  und  mit  diesem  ist  sie  auch  ausgekommen
und  zwar  anfangs  nicht  als  unverbrüchliches  Prinzip,  sondern  als  Zweckmäßigkeitsmaßregel,
  die  daher  auch  Gründen  der  Billigkeit  weichen  kann.  So  wird  nach
Cap.  4  X.  de  exc.  2,  25  der  Kichter  angewiesen,  der  Partei  die  Geltendmachung
aller  dilatorischen  Einreden  binnen  bestimmter  Frist  aufzugeben  und  fehr  weitgreisende
  Vollmacht  ertheilt  dem  Richter  in  diefer  Hinsicht  für  das  damalige  summarische
  Verfahren  die  vielbesprochene  Clem.  2.  (Snepe)  de  V.  S.  5,  11.  Während
so  der  erste  Ansang  der  Eventualmarime  im  Kanonischen,  bezw.  dem  Italienischen
Rechte  des  Mittelalters  liegt,  ist  es  allerdings  andererseits  richtig,  daß  die
aus  dem  älteren  Deutschen  Rechte  stammende  Eintheilung  des  Prozesses  in  eine
Menge  einzelner,  nur  zu  bestimmten  Handlungen  dienender  Abschnitte  von  selbst  zu
schärferer  Accentuirung  der  Eventualmaxime  hindrängte.  Diese  erolgte  denn  auch
in  den  Deutschen  Reichsgesetzen  und  der  Deutschen  Praxis.  Erstere  schließen  hier  ab
mit  den  §§  87,  38,  40,  45  ff.,  78  des  jüngsten  Reichsabschiedes  (1654),  worin
der  Beklagte  angewiesen  wird,  nicht  nur  seine  dilatorischen  Einreden  auf  ein  Mal
vorzutragen?),  sondern  ugleich  eventuell  die  Litiskontestation  vorzunehmen,  unter
Beifügung  aller  peremtorischen  Einreden  gleich  bei  der  ersten  Antwort  auf  die
Klage,  was  dann  analog  auch  auf  die  Appellationsinstanz  angewendet  wird.  Die
1)  Albrecht,  Die  Ausbildung  des  Eventualprinzips  im  Gemeinen  r  Sidilprozeß,  1837.

2)  Ueber  die  Ausnahme  der  sog.  sorideklinatorischen  Einreden  vgl.
v.  Holtendorf!,  Eneyklopädie.  I.  4.  Aufl.  2