Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Ungarn. 563 
verschaffte oder von irgend einem österreichisch-ungarischen Konsulat eine 
Aufenthaltskarte erhält oder in die Matrikel einer österreichisch-ungarischen 
Konsulargemeinde eingetragen wird. 
§ 32. 
Der auf solche Weise erfolgte Verlust der ungarischen Staats- 
bürgerschaft erstreckt sich auf die mit ihrem abwesenden Gatten zusammen- 
lebende Gattin und dessen bei ihm befindlichen unter väterlicher Gewalt 
stehenden minorennen Kinder. 
g 33. 
Legitimierung. 
Die ungarische Staatsbürgerschaft verlieren diejenigen Kinder, 
welche im Sinne der Gesetze des Vaterlandes ihres natürlichen Vaters 
ausländischer Nationalität legitimiert wurden, ausgenommen, wenn sie 
durch diese Legitimierung die Staatsbürgerschaft ihres Vaters nicht er— 
langt haben und auch nach ihrer Legitimierung auf dem Gebiete der 
Länder der ungarischen Krone wohnen. 
8 34. 
Heirat. 
Ihre ungarische Staatsbürgerschaft verliert diejenige Frau, welche 
mit einem nichtungarischen Staatsbürger sich verehelicht. 
§ 35. 
Ihre ungarische Staatsbürgerschaft verliert diejenige ausländische 
Frau nicht, welche mit einem ungarischen Staatsbürger sich verehelichend, 
Witwe wird, von ihrem Manne gerichtlich geschieden wurde, oder wenn 
deren Ehe aufgelöst wurde. s 36 
Derjenige ungarische Staatsbürger, der zugleich Bürger eines 
anderen Staates, ist solange als ungarischer Staatsbürger zu betrachten, 
bis er nicht seine ungarische Staatsbürgerschaft verloren hat. 
§ 37. 
Zurückerlangung der Staatsbürgerschaft. 
Ihre Staatsbürgerschaft erlangt jene Frau, die sich mit einem Aus- 
länder verehelicht hat, dadurch zurück, wenn ihre Ehe vom kompetenten 
Gericht für ungültig erklärt wird. 
§ 38. 
Wiederaufnahme in den Staatsverband. 
Auf diejenigen, welche die ungarische Staatsbürgerschaft verloren 
haben und um die Wiederaufnahme unter die ungarischen Staatsbürger 
360“
	        
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