Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

576 Ausländische Gesetzgebung. 
punkt der Einreichung des Gesuches lebenden Kindes angegeben werden: 
mit der Maßgabe jedoch, daß der Ausländer, wenn er die Erklärung vor 
dem Erlaß dieses Gesetzes abgegeben hat, nicht gehalten sein soll, das 
Gesuch eigenhändig zu unterzeichnen. 
In dem Gesuche muß der Bewerber angeben, daß er kein Gottes- 
leugner oder Gegner einer organisierten Regierung ist, und kein Mitglied 
oder Anhänger irgend einer Organisation oder Körperschaft, die eine 
Ableugnung und Auflehnung gegen die staatliche Ordnung lehrt, daß 
er kein Polygamist ist, noch Anhänger der Polygamie, daß es ferner 
seine Absicht ist, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden und un- 
bedingt und für immer jeder Untertanenschaft und Treue gegenüber 
irgend welchem fremden Fürsten, Machthaber, Staat oder Souverän 
zu entsagen, besonders gegenüber demjenigen Fürsten usw., dessen Bürger 
oder Untertan er im Augenblick der Einreichung des Gesuchs ist, und daß 
er dauernd in den Vereinigten Staaten zu wohnen beabsichtigt. Auch 
muß der Bewerber mitteilen, ob ihm die Aufnahme als Bürger in die 
Vereinigten Staaten verweigert worden ist, und wenn dies der Fall, 
die Gründe dieser Verweigerung, sowie durch welchen Gerichtshof, und 
daß die Ursachen zu jener Abweisung inzwischen beseitigt sind; überhaupt 
ist jede Tatsache anzugeben, welche für eine Naturalisation wesentlich 
ist und bei der endlichen Verhandlung über sein Gesuch bewiesen werden 
muß. Das Gesuch muß durch die eidlichen Aussagen von wenigstens 
zwei glaubwürdigen Zeugen, welche Bürger der Vereinigten Staaten 
sind, bestätigt werden. Diese Zeugen haben festzustellen, daß ihnen der 
Bewerber persönlich bekannt sei, daß er unmittelbar vor Einreichung 
des Gesuchs mindestens fünf Jahre ununterbrochen in den Vereinigten 
Staaten und mindestens ein Jahr in dem Staate, Territorium oder 
Distrikt gewohnt habe, in welchem das Gesuch eingereicht ist, und daß 
nach ihrer persönlichen Kenntnis der Bewerber ein Mann von gutem 
sittlichen Charakter ist, der ihrer Meinung nach geeignet ist, als Bürger 
in die Vereinigten Staaten ausgenommen zu werden. 
Bei der Einreichung des Gesuches ist dem Gerichtsschreiber des 
betreffenden Gerichts, falls der Bewerber nach Erlaß dieses Gesetzes in 
den Vereinigten Staaten ankommt, auch ein Zeugnis des Handels= und 
Industriedepartements einzureichen, in welchem Datum, Ort und Art 
seiner Ankunft in den Vereinigten Staaten angegeben sind, ferner die 
„declaration of intention“ des Bewerbers, und soll diese declaration 
und jenes Zeugnis dem Gesuch beigeheftet und zu einem Bestandteil 
desselben gemacht werden.) 
3. Bevor der Bewerber zum Bürgerrecht zugelassen wird, muß 
*) In Übung seit dem 29. Juni 1911.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.