576 Ausländische Gesetzgebung.
punkt der Einreichung des Gesuches lebenden Kindes angegeben werden:
mit der Maßgabe jedoch, daß der Ausländer, wenn er die Erklärung vor
dem Erlaß dieses Gesetzes abgegeben hat, nicht gehalten sein soll, das
Gesuch eigenhändig zu unterzeichnen.
In dem Gesuche muß der Bewerber angeben, daß er kein Gottes-
leugner oder Gegner einer organisierten Regierung ist, und kein Mitglied
oder Anhänger irgend einer Organisation oder Körperschaft, die eine
Ableugnung und Auflehnung gegen die staatliche Ordnung lehrt, daß
er kein Polygamist ist, noch Anhänger der Polygamie, daß es ferner
seine Absicht ist, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden und un-
bedingt und für immer jeder Untertanenschaft und Treue gegenüber
irgend welchem fremden Fürsten, Machthaber, Staat oder Souverän
zu entsagen, besonders gegenüber demjenigen Fürsten usw., dessen Bürger
oder Untertan er im Augenblick der Einreichung des Gesuchs ist, und daß
er dauernd in den Vereinigten Staaten zu wohnen beabsichtigt. Auch
muß der Bewerber mitteilen, ob ihm die Aufnahme als Bürger in die
Vereinigten Staaten verweigert worden ist, und wenn dies der Fall,
die Gründe dieser Verweigerung, sowie durch welchen Gerichtshof, und
daß die Ursachen zu jener Abweisung inzwischen beseitigt sind; überhaupt
ist jede Tatsache anzugeben, welche für eine Naturalisation wesentlich
ist und bei der endlichen Verhandlung über sein Gesuch bewiesen werden
muß. Das Gesuch muß durch die eidlichen Aussagen von wenigstens
zwei glaubwürdigen Zeugen, welche Bürger der Vereinigten Staaten
sind, bestätigt werden. Diese Zeugen haben festzustellen, daß ihnen der
Bewerber persönlich bekannt sei, daß er unmittelbar vor Einreichung
des Gesuchs mindestens fünf Jahre ununterbrochen in den Vereinigten
Staaten und mindestens ein Jahr in dem Staate, Territorium oder
Distrikt gewohnt habe, in welchem das Gesuch eingereicht ist, und daß
nach ihrer persönlichen Kenntnis der Bewerber ein Mann von gutem
sittlichen Charakter ist, der ihrer Meinung nach geeignet ist, als Bürger
in die Vereinigten Staaten ausgenommen zu werden.
Bei der Einreichung des Gesuches ist dem Gerichtsschreiber des
betreffenden Gerichts, falls der Bewerber nach Erlaß dieses Gesetzes in
den Vereinigten Staaten ankommt, auch ein Zeugnis des Handels= und
Industriedepartements einzureichen, in welchem Datum, Ort und Art
seiner Ankunft in den Vereinigten Staaten angegeben sind, ferner die
„declaration of intention“ des Bewerbers, und soll diese declaration
und jenes Zeugnis dem Gesuch beigeheftet und zu einem Bestandteil
desselben gemacht werden.)
3. Bevor der Bewerber zum Bürgerrecht zugelassen wird, muß
*) In Übung seit dem 29. Juni 1911.