Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

578 Ausländische Gesetzgebung. 
unfähig ist, oder daß er vor dem Erlaß dieses Gesetzes seine Absicht er- 
klärt hat, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden, gemäß dem zur 
Zeit seiner Erklärung geltenden Recht, oder endlich, daß er seine Ab- 
sicht erklärt, Bürger zu werden und von den den Vereinigten Staaten 
gehörenden öffentlichen Ländereien Grundstücke erwirbt und dabei den 
hinsichtlich dieser Erwerbungen geltenden Vorschriften nachkommt.) 
Sektion 9 
(betrifft nur die Protokollierung des Gesuches und dessen Annahme 
von der zuständigen Gerichtsbehörde). 
Sektion 10. 
Hat der Bewerber nicht fünf Jahre ununterbrochen und unmittelbar 
vor der Einreichung seines Gesuches in einem Staate, Territorium oder 
Distrikt gewohnt, so kann er sowohl in seinem Gesuche als bei der münd- 
lichen Verhandlung durch zwei Zeugen die Dauer seines Aufenthalts 
im Staate feststellen, vorausgesetzt, daß sie mehr als ein Jahr beträgt. 
Der übrigbleibende Teil des nach dem Gesetze nachzuweisenden fünf- 
jährigen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten kann nach Benachrich- 
tigung des Einwanderungs- und Naturalisationsbureaus und des „United 
States Attorney“, welchem der Wohndistrikt des betreffenden Zeugen 
untersteht, durch die Aussage von weiteren zwei oder mehr Zeugen, die 
Bürger der Vereinigten Staaten sind, nachgewiesen werden. 
Sektion 11. 
(Die Gesuche müssen im öffentlichen Gerichtshof vor einem Richter 
verhandelt werden. Die Regierung kann durch ihre Beamten vertreten 
sein und die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen, sowie gegen das Gesuch 
Einspruch erheben.) 
Sektion 12, 13 u. 14 
(betreffen Anweisungen an die Gerichtsbehörden bezüglich der Naturali- 
sationsgesuche und deren Annahme). 
Sektionen 15 u. 18, sowie die Sektionen 74, 75, 77 
des Gesetzes vom 4. März 1909, die an Stelle der früheren Sektionen 
16, 17 und 19 dieses Gesetzes getreten sind, betreffen das Verfahren 
bei Nichtigkeitserklärung der durch Betrug erworbenen Bürgerbriefe, 
sowie die Bestrafung derjenigen, die sich solcher Fälschung schuldig 
gemacht oder bei derselben mitgeholfen haben. 
Sektion 20 bis 23 
(betreffen die Bestrafung von Beamten, die sich einer Fälschung von 
Naturalisationsurkunden schuldig gemacht beziehungsweise im Naturali- 
sationsverfahren eingenommene Gelder unterschlagen oder zu hohe Ge- 
bühren eingezogen haben).
	        
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