Lfde.
r. Staat
Behörden, die befugt sind:
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Staatsangehörigkeitsausweise und
Heimatscheine auszufertigen.
Aufnahme-, Einbürge-
rungs= und Entlassungs-
Urkunden auszufertigen.
die Genehmigung zur Bei-
behaltung der Staatsan-
gehörigkeit (§ 25 Abs. 2)
zu erteilen.
3
4
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11 Herzogtum
Braunschweig
12Herzogtum
Sachsen-
Meiningen
13 Herzogtum
Sachsen-Altenburg
2. für das Fürstentum Lübeck: die Groß-
herzogliche Regierung in Eutin und
der Stadtmagistrat daselbst;
3. für das Fürstentum Birkenfeld: die
Großherzogliche Regierung in Birken-
feld.
Die Herzoglichen Kreisdirektionen und die
Herzogliche Polizeidirektion in Braun-
schweig.
Das Herzogliche Staatsministerium —
Abteilung des Innern — in Meiningen.
a) Für Staatsangehörigkeits-Ausweise:
die Herzoglichen Landratsämter und
die Stadträte;
b) für Heimatscheine: das Herzogliche
Ministerium — Abteilung des Innern
— in Altenburg.
2. für das Fürstentum
Lübeck: die Großher-
zogl. Regierung i.
Eutin.
3. für das Fürstentum
Birkenfeld: die Groß-
herzogl. Regierung i.
Birkenfeld.
Wie in Spalte 3.
Wie in Spalte 3.
Das Herzogliche Ministe-
Abteilung d.
Innern in Altenburg.
rium,
Nachtrag
Das Herzogliche Staats-
ministerium, Abt. des
Innern.
Wie in Spalte 3.
Das Herzogliche Gesamt-
ministerium in Alten-
burg.