Militär-Convention. 179
Die Officierscorps werden nicht aufgelöst, sondern
unterliegen nur den gewöhnlichen, allmäligen Aenderungen.
Die Officiere, Portepeefähnriche, Aerzte und Militär—
beamten leisten den Fahnen- beziehungsweise Beamten—
eid Seiner Majestät dem Kaiser und verpflichten sich
zugleich mittelst Reverses: das Wohl und Beste Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs zu fördern, Schaden
und Nachtheile von Allerhöchstdemselben und Seinem
Hause und Lande abzuwenden.
Die gegenwärtig vorhandenen und in den Verband
der Preußischen Armee eintretenden Officiere 2c.1 welche
Seiner Majestät dem Kaiser als Bundesfeldherrn eidlich
Gehorsam gelobt haben, werden so angesehen, als ob
sie den Fahnen- resp. Beamteneid für Seine Majestät
den Kaiser geleistet und den Revers für Seine König-
* Hoheit den Großherzog ausgestellt hätten.
Officiere, Portepeefähnriche, Aerzte und Beamte der
gegenwärtigen Großherzoglichen Militärformation, welche
nicht geneigt sind, in die Preußische Armee einzutreten
oder Preußischerseits nicht übernommen werden, scheiden
vorbehaltlich ihrer allgemeinen Dienstverpflichtung aus
dem Großherzoglichen Contingent aus, und werden, falls
sie pensionsberechtigt sind, nach den ihnen günstigsten
Reichs= (Preußischen) oder Hessischen Normens pensionirt.
Artikel 5.
In der bisherigen Uniform und den Uniformsab-
zeichen der Officiere 2c. des Contingents wird durch
ihre Aufnahme in den Verband der Preußischen Armee,
1 Die Interpunktion fehlt auch in den offiziellen Abdrucke
der Konvention im Nl.
2 Vgl. Glock und Lehr S. 191.
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