Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 179 
Die Officierscorps werden nicht aufgelöst, sondern 
unterliegen nur den gewöhnlichen, allmäligen Aenderungen. 
Die Officiere, Portepeefähnriche, Aerzte und Militär— 
beamten leisten den Fahnen- beziehungsweise Beamten— 
eid Seiner Majestät dem Kaiser und verpflichten sich 
zugleich mittelst Reverses: das Wohl und Beste Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs zu fördern, Schaden 
und Nachtheile von Allerhöchstdemselben und Seinem 
Hause und Lande abzuwenden. 
Die gegenwärtig vorhandenen und in den Verband 
der Preußischen Armee eintretenden Officiere 2c.1 welche 
Seiner Majestät dem Kaiser als Bundesfeldherrn eidlich 
Gehorsam gelobt haben, werden so angesehen, als ob 
sie den Fahnen- resp. Beamteneid für Seine Majestät 
den Kaiser geleistet und den Revers für Seine König- 
* Hoheit den Großherzog ausgestellt hätten. 
Officiere, Portepeefähnriche, Aerzte und Beamte der 
gegenwärtigen Großherzoglichen Militärformation, welche 
nicht geneigt sind, in die Preußische Armee einzutreten 
oder Preußischerseits nicht übernommen werden, scheiden 
vorbehaltlich ihrer allgemeinen Dienstverpflichtung aus 
dem Großherzoglichen Contingent aus, und werden, falls 
sie pensionsberechtigt sind, nach den ihnen günstigsten 
Reichs= (Preußischen) oder Hessischen Normens pensionirt. 
Artikel 5. 
In der bisherigen Uniform und den Uniformsab- 
zeichen der Officiere 2c. des Contingents wird durch 
ihre Aufnahme in den Verband der Preußischen Armee, 
  
1 Die Interpunktion fehlt auch in den offiziellen Abdrucke 
der Konvention im Nl. 
2 Vgl. Glock und Lehr S. 191. 
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