Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention.  179

Die  Officierscorps  werden  nicht  aufgelöst,  sondern
unterliegen  nur  den  gewöhnlichen,  allmäligen  Aenderungen.

Die  Officiere,  Portepeefähnriche,  Aerzte  und  Militär—
beamten  leisten  den  Fahnen-  beziehungsweise  Beamten—
eid  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  verpflichten  sich
zugleich  mittelst  Reverses:  das  Wohl  und  Beste  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu  fördern,  Schaden
und  Nachtheile  von  Allerhöchstdemselben  und  Seinem
Hause  und  Lande  abzuwenden.

Die  gegenwärtig  vorhandenen  und  in  den  Verband
der  Preußischen  Armee  eintretenden  Officiere  2c.1  welche
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  als  Bundesfeldherrn  eidlich
Gehorsam  gelobt  haben,  werden  so  angesehen,  als  ob
sie  den  Fahnen-  resp.  Beamteneid  für  Seine  Majestät
den  Kaiser  geleistet  und  den  Revers  für  Seine  König-*
  Hoheit  den  Großherzog  ausgestellt  hätten.

Officiere,  Portepeefähnriche,  Aerzte  und  Beamte  der
gegenwärtigen  Großherzoglichen  Militärformation,  welche
nicht  geneigt  sind,  in  die  Preußische  Armee  einzutreten
oder  Preußischerseits  nicht  übernommen  werden,  scheiden
vorbehaltlich  ihrer  allgemeinen  Dienstverpflichtung  aus
dem  Großherzoglichen  Contingent  aus,  und  werden,  falls
sie  pensionsberechtigt  sind,  nach  den  ihnen  günstigsten
Reichs=  (Preußischen)  oder  Hessischen  Normens  pensionirt.

Artikel  5.

In  der  bisherigen  Uniform  und  den  Uniformsabzeichen
  der  Officiere  2c.  des  Contingents  wird  durch
ihre  Aufnahme  in  den  Verband  der  Preußischen  Armee,

 

1  Die  Interpunktion  fehlt  auch  in  den  offiziellen  Abdrucke
der  Konvention  im  Nl.
2  Vgl.  Glock  und  Lehr  S.  191.

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