Militär-Convention. 193
Gute kommen. Die Hessischen Staatsangehörigen sollen
in allen auf das Militärwesen sich beziehenden Ver—
hältnissen, so namentlich auch in Betreff der Benutzung
der vorhandenen oder noch zu errichtenden militärischen
Bildungs- und Erziehungs-Anstalten den Preußischen
Staatsangehörigen völlig gleichgestellt sein.
Artikel 25.
Vorstehende Großherzoglich Hessischer Seits unter
ausdrücklichem Vorbehalt der einzuholenden Zustimmung
der dortigen Landesvertretung abgeschlossene Ueberein—
kunft soll ratificirt und es sollen die Ratificationsurkunden
sabald! als möglich zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten gegen-
wärtige Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet
und besiegelt.
Berlin den dreizehnten Juni Ein Tausend acht,
Hundert ein und siebzig.
Karl Hofmann. Ludwig von Lyncker.
(L. S.) (L. S.)
Georg Rudolph Niepoth.
(L. S.)
Karl von Karczewski. Robert von Puttkamer.
(L. S.) (L. S.)
Note des Herausgebers: An den Abdruck der Militär-
convention schließt sich die Aufstellung der „Formation des
Großherzoglich Hessischen Contingents“ (RBl. S. 349—
353), welche hier der Raumersparnis halber weggelassen ist. Hier-
auf folgt das nachstehend abgedruckte Schlußprotokoll.
1 Der Druckfehler findet sich in d. offiz. Abdruck RBl. S.349.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 13