Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 193 
Gute kommen. Die Hessischen Staatsangehörigen sollen 
in allen auf das Militärwesen sich beziehenden Ver— 
hältnissen, so namentlich auch in Betreff der Benutzung 
der vorhandenen oder noch zu errichtenden militärischen 
Bildungs- und Erziehungs-Anstalten den Preußischen 
Staatsangehörigen völlig gleichgestellt sein. 
  
Artikel 25. 
Vorstehende Großherzoglich Hessischer Seits unter 
ausdrücklichem Vorbehalt der einzuholenden Zustimmung 
der dortigen Landesvertretung abgeschlossene Ueberein— 
kunft soll ratificirt und es sollen die Ratificationsurkunden 
sabald! als möglich zu Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten gegen- 
wärtige Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet 
und besiegelt. 
Berlin den dreizehnten Juni Ein Tausend acht, 
Hundert ein und siebzig. 
Karl Hofmann. Ludwig von Lyncker. 
(L. S.) (L. S.) 
Georg Rudolph Niepoth. 
(L. S.) 
Karl von Karczewski. Robert von Puttkamer. 
(L. S.) (L. S.) 
Note des Herausgebers: An den Abdruck der Militär- 
convention schließt sich die Aufstellung der „Formation des 
Großherzoglich Hessischen Contingents“ (RBl. S. 349— 
353), welche hier der Raumersparnis halber weggelassen ist. Hier- 
auf folgt das nachstehend abgedruckte Schlußprotokoll. 
1 Der Druckfehler findet sich in d. offiz. Abdruck RBl. S.349. 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.