Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

224 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 11. 
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsi- 
denten der Regierung und der ersten Kammer angezeigt. 
II. Eröffnung der Ständeversammlung. 
Artikel 12. 
Nach der Bildung beider Kammern wird die Stände- 
versammlung eröffnet. 
Artikel 13. 
Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht 
mit beiden Kammern zugleich von dem Großherzog in 
Person oder von einem von Ihm dazu ernannten 
Commissär. 
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände, welche 
den landständischen Eid früher noch nicht geleistet haben, 
leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam 
dem Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, 
und in der Ständeversammlung nur das all- 
gemeine Wohl nach bester eigener durch keinen 
Auftrag bestimmter Ueberzeugung berathen zu 
wollen.“ 
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder 
schwören diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer 
Kammer (Artikel 88 der Verfassungsurkunde). 
III. Vorstand der Kammer. 
Artikel 14. 
Der Vorstand jeder Kammer besteht aus dem ersten, 
dem zweiten und dem dritten Präsidenten und den zwei 
Sceretären.
	        
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