224 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 11.
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsi-
denten der Regierung und der ersten Kammer angezeigt.
II. Eröffnung der Ständeversammlung.
Artikel 12.
Nach der Bildung beider Kammern wird die Stände-
versammlung eröffnet.
Artikel 13.
Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht
mit beiden Kammern zugleich von dem Großherzog in
Person oder von einem von Ihm dazu ernannten
Commissär.
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände, welche
den landständischen Eid früher noch nicht geleistet haben,
leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam
dem Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung,
und in der Ständeversammlung nur das all-
gemeine Wohl nach bester eigener durch keinen
Auftrag bestimmter Ueberzeugung berathen zu
wollen.“
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder
schwören diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer
Kammer (Artikel 88 der Verfassungsurkunde).
III. Vorstand der Kammer.
Artikel 14.
Der Vorstand jeder Kammer besteht aus dem ersten,
dem zweiten und dem dritten Präsidenten und den zwei
Sceretären.