Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Die Entstehung der hess. Verfassungsurkunde. 11 
III. Die Entstehung der hessischen Verfassungsurkunde. 
Zu den staatsrechtlich bedeutsamsten Bestimmungen 
der deutschen Bundesakte gehörte der Grundsatz des 
Art. 13: „In allen Bundesstaaten wird eine land— 
ständische Verfassung stattfinden.“ Das Bedürfnis nach 
der Einführung landständischer Verfassungen in den 
deutschen Einzelstaaten und die Notwendigkeit der gleich- 
zeitigen Gewährung bestimmter Mindestrechte an die 
Stände war während der Wiener Kongreßverhandlungen 
auch von Hessen-Darmstadt ausdrücklich anerkannt worden. 
In einer von den bevollmächtigten Abgeordneten neun- 
undzwanzig souveräner deutscher Fürsten und Städte 
an die beiden führenden Mächte gerichteten Kollektiv- 
note! vom 16. November 1814 erklärten die beteiligten 
Staaten, worunter auch Hessen-Darmstadt, von dem 
Reichsfreiherrn vom Stein angeregt, ihre Bereitwillig- 
keit, „zum Besten des Ganzen, denjenigen Einschrän- 
kungen Ihrer Souverainetät sowohl im Innern ihrer 
Staaten, als im Verhältniß gegen Auswärtige, bei- 
zupflichten, welche als allgemein verbindlich für Alle 
werden beschlossen werden.“ Worin diese Einschränkungen 
bestehen sollten, das geht daraus hervor, daß die Kollek- 
tivnote den Ständen folgende Rechte zugestehen wollte: 
1. das Recht der Verwilligung und Regulierung 
sämtlicher zur Staatsverwaltung notwendigen Abgaben; 
2. das Recht der Einwilligung bei neu zu erlassen- 
den allgemeinen Landesgesetzen; 
1 Vgl. Klüber Akten I, S. 72 ff.; Treitschke I, S. 688; 
Allgemeines Staatsverfassungsarchiv, Weimar 1816. 
Bd. I, S. 221 ff.; an letzterem Orte ist auch die Vorgeschichte dieser 
Note geschildert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.