Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 263 
4) allgemeine Instructionen erlassen oder abgeändert, 
5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbe- 
hörden Gutachten abgegeben, 
6) in Zweifelsfällen entschieden werden soll, ob und 
welche Rechnungen nach den Bestimmungen des 
Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes von der 
Ober-Rechnungskammer zu revidiren und abzu- 
schließen sind. 
Artikel 8. 
Der Revision und dem Abschlusse durch die Ober- 
Rechnungskammer unterliegen: 
1) alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Aus- 
führung des Finanzgesetzes, des festgestellten Haupt- 
staatsvoranschlags, der sämmtlichen Haupt= und 
Unter-Anlagen, auf welchen derselbe beruht, dar- 
gethan wird, insoweit nicht vertragsmäßige Bestim- 
mungen eine Ausnahme begründen, insbesondere 
also alle Rechnungen über 
a. Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern 
und von dem Staate gehörigen Materialien 
und sonstigen Vorräthen, 
b. öffentliche Institute, welche nach Maßgabe des 
Bedürfnisses Zuschüsse aus der Hauptstaats- 
kasse erhalten; 
2) die Rechnungen über den Fonds zur Ergänzung 
des Familien-Eigenthums des Großherzoglichen 
Hauses; 
3) die Rechnungen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen 
und der sonstigen, öffentlichen Zwecken dienenden 
Fonds, welche seither schon der Ober-Rechnungs- 
kammer durch Gesetz, Verordnung oder besondere
	        
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