denen mindestens die Hälfte zugleich dem Provinzialtag
angehören muß. Den genannten neun Mitgliedern kann
die Staatsregierung noch ein Mitglied beiordnen, welches
die Staatsprüfung zum Richteramte bestanden hat.
Geistliche, Kirchendiener, Elementarlehrer, Kreis- und
Provinzialangestellte können nicht Mitglieder des Pro-
oinzialausschusses sein. Die Provinzialausschußmitglieder
werden jeweils auf sechs Jahre (mit dreijähriger hälf-
tiger Erneuerung) gewählt und unterliegen den Diszi-
plinarvorschriften des Gesetzes vom 21. April 1880
über die Disziplinarverhältnisse der nichtrichterlichen
Staatsbeamten (KPO. 81, 82). Der Provinzialaus-
schuß ist einerseits Organ der Provinz, als des obersten
kommunalen Selbstverwaltungsverbandes, andererseits
Organ des Staates. In letzterer Eigenschaft hat er
namentlich die ihm durch die KPO. und anderweitige
Gesetze übertragenen Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung zu führen; ferner hat er (in
der Besetzung von fünf Mitgliedern) in den gesetzlich
bestimmten Fällen nach Maßgabe des Gesetzes, die
Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911
als Verwaltungsgericht zu entscheiden; des
weiteren hat er in allen denjenigen Fällen als Be-
schlußbehörde zu fungieren, in denen die durch Reichs-
gesetze den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Ob-
liegenheiten durch landesrechtliche Ausführungsvor-
schriften den Provinzialausschüssen übertragen werden;
endlich hat er bestimmte, ihm ausdrücklich zugewiesene
Wahlen vorzunehmen. Bei allen im Beschlußver-
fahren zu erlassenden Entscheidungen ist die Anwesen-
heit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich
(KPO. 83, 84, 87).
Zum Provinzialdirektor wird jeweils der
Kreisrat desjenigen Kreises ernannt, in welchem die
Provinzialhauptstadt liegt. Abgesehen von der ihm