Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

denen mindestens die Hälfte zugleich dem Provinzialtag 
angehören muß. Den genannten neun Mitgliedern kann 
die Staatsregierung noch ein Mitglied beiordnen, welches 
die Staatsprüfung zum Richteramte bestanden hat. 
Geistliche, Kirchendiener, Elementarlehrer, Kreis- und 
Provinzialangestellte können nicht Mitglieder des Pro- 
oinzialausschusses sein. Die Provinzialausschußmitglieder 
werden jeweils auf sechs Jahre (mit dreijähriger hälf- 
tiger Erneuerung) gewählt und unterliegen den Diszi- 
plinarvorschriften des Gesetzes vom 21. April 1880 
über die Disziplinarverhältnisse der nichtrichterlichen 
Staatsbeamten (KPO. 81, 82). Der Provinzialaus- 
schuß ist einerseits Organ der Provinz, als des obersten 
kommunalen Selbstverwaltungsverbandes, andererseits 
Organ des Staates. In letzterer Eigenschaft hat er 
namentlich die ihm durch die KPO. und anderweitige 
Gesetze übertragenen Geschäfte der allgemeinen 
Landesverwaltung zu führen; ferner hat er (in 
der Besetzung von fünf Mitgliedern) in den gesetzlich 
bestimmten Fällen nach Maßgabe des Gesetzes, die 
Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 
als Verwaltungsgericht zu entscheiden; des 
weiteren hat er in allen denjenigen Fällen als Be- 
schlußbehörde zu fungieren, in denen die durch Reichs- 
gesetze den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Ob- 
liegenheiten durch landesrechtliche Ausführungsvor- 
schriften den Provinzialausschüssen übertragen werden; 
endlich hat er bestimmte, ihm ausdrücklich zugewiesene 
Wahlen vorzunehmen. Bei allen im Beschlußver- 
fahren zu erlassenden Entscheidungen ist die Anwesen- 
heit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich 
(KPO. 83, 84, 87). 
Zum Provinzialdirektor wird jeweils der 
Kreisrat desjenigen Kreises ernannt, in welchem die 
Provinzialhauptstadt liegt. Abgesehen von der ihm
	        
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