Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

zustehenden  Leitung  der  Verwaltung  des  Provinzialverbandes
  obliegen  demselben  namentlich  folgende  Verwaltungsaufgaben:
  Leitung  und  Beaufsichtigung  des
Geschäftsgangs  des  Ausschusses;  Berufung  des  Ausschusses,
  Führung  des  Vorsitzes  und  der  laufenden
Geschäfte;  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Ausschußbeschlüsse;
  Vertretung  des  Ausschusses  und  Erlaß  vorläufiger
  Verfügungen  in  nicht  aufschiebbaren  Angelegenheiten;
  Inhibierung  polizeilicher,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  angefochtener  Zwangsmaßregeln  eines  Kreisrates;
  Beanstandung  unzulässiger  Provinzialtagsbeschlüsse;
  Anordnung  solcher  sicherheits=  und  sanitätspolizeilichen
  Maßregeln  (ausschließlich  Polizeiverordnungen),
deren  Ergreifung  im  Interesse  der  ganzen  Provinz
oder  mehrerer  Kreise  als  notwendig  oder  zweckmäßig
erscheint  (KP.  85,  86,  66,  96,  9311!;  Edikt  vom  12.  November
  1860,  (RBl.  S.  341),  Art.  2).—Der  Provinzialdirektor
  bildet  grundsätzlich  keine  Mittelinstanz  zwischen
den  Kreisräten  und  dem  Ministerium  des  Innern  und
ist  nicht  Vorgesetzter  der  Kreisräte.

Zu  S.  36.

(Zusatz  zu  Abs.  2;  die  Anmerkungen  1  bis  4  fallen  weg.)

Zum  Kreisausschuß  gehören  zufolge  KPO.  45
außer  dem  Kreisrate  und  sechs  Mitgliedern  noch  zwei
Ersatzmänner,  welche  von  dem  Kreistag  aus  der  Zahl
der  Kreisangehörigen,  und  zwar  mindestens  zur  Hälfte
aus  seiner  Mitte,  gewählt  werden.  Bezüglich  Wählbarkeit
  und  disziplinarrechtlicher  Stellung  der  Kreisausschußmitglieder
  gilt  im  wesentlichen  das  gleiche
wie  für  die  Provinzialausschußmitglieder.  Im  übrigen
sind  bezüglich  der  Stellung  des  Kreisausschusses  und
des  Kreisrats  nunmehr  die  Artikel  44—67  KPO.
maßgebend,  die  in  den  Grundzügen  mit  dem  früheren
Recht  übereinstimmen.  Als  Verwaltungsgericht  ent-5