zustehenden Leitung der Verwaltung des Provinzialverbandes
obliegen demselben namentlich folgende Verwaltungsaufgaben:
Leitung und Beaufsichtigung des
Geschäftsgangs des Ausschusses; Berufung des Ausschusses,
Führung des Vorsitzes und der laufenden
Geschäfte; Vorbereitung und Ausführung der Ausschußbeschlüsse;
Vertretung des Ausschusses und Erlaß vorläufiger
Verfügungen in nicht aufschiebbaren Angelegenheiten;
Inhibierung polizeilicher, im Verwaltungsstreitverfahren
angefochtener Zwangsmaßregeln eines Kreisrates;
Beanstandung unzulässiger Provinzialtagsbeschlüsse;
Anordnung solcher sicherheits= und sanitätspolizeilichen
Maßregeln (ausschließlich Polizeiverordnungen),
deren Ergreifung im Interesse der ganzen Provinz
oder mehrerer Kreise als notwendig oder zweckmäßig
erscheint (KP. 85, 86, 66, 96, 9311!; Edikt vom 12. November
1860, (RBl. S. 341), Art. 2).—Der Provinzialdirektor
bildet grundsätzlich keine Mittelinstanz zwischen
den Kreisräten und dem Ministerium des Innern und
ist nicht Vorgesetzter der Kreisräte.
Zu S. 36.
(Zusatz zu Abs. 2; die Anmerkungen 1 bis 4 fallen weg.)
Zum Kreisausschuß gehören zufolge KPO. 45
außer dem Kreisrate und sechs Mitgliedern noch zwei
Ersatzmänner, welche von dem Kreistag aus der Zahl
der Kreisangehörigen, und zwar mindestens zur Hälfte
aus seiner Mitte, gewählt werden. Bezüglich Wählbarkeit
und disziplinarrechtlicher Stellung der Kreisausschußmitglieder
gilt im wesentlichen das gleiche
wie für die Provinzialausschußmitglieder. Im übrigen
sind bezüglich der Stellung des Kreisausschusses und
des Kreisrats nunmehr die Artikel 44—67 KPO.
maßgebend, die in den Grundzügen mit dem früheren
Recht übereinstimmen. Als Verwaltungsgericht ent-5