— des großen Senats für die Dauer des Landtags
eruft;
8. aus zwei Mitgliedern, die der in dem Großherzogtum
genügend mit Grundeigentum angesessene Adel aus
seiner Mitte wählt;
9. aus den vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mit-
gliedern; diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl
von zwölf Mitgliedern ausgedehnt werden;
10,. aus einem Vertreter des Handels und der Industrie,
einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter
des Handwerks, die der Großherzog auf Vorschlag der
gesetzlich eingerichteten Berufskörperschaften (Art. 18) auf
die Dauer des Landtags beruft.
Artikel 3. Die Zweite Kammer wird gebildet:
1. aus fünfzehn Abgeordneten derjenigen Städte, denen ein
besonderes Wahlrecht zusteht.
Diese Städte sind:
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt,
b) die Provinzialhauptstadt Mainz,
von denen jede drei Abgeordnete zu wählen hat,
c) die Provinzialhauptstadt Gießen (nebst Schiffenberg
und Herrnwald) sowie Wieseck,
d) die Kreisstadt Offenbach (nebst Forst Offenbach, Offen-
bacher Hintermark und Wildhof),
e) die Kreisstadt Worms,
von denen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat,
s) die Kreisstadt Friedberg (nebst Friedberger Burgwakd),
g) die Kreisstadt Alsfeld,
h) die Kreisstadt Bingen,
von denen jede einen Abgeordneten zu wählen hat;
2. aus dreiundvierzig Abgeordneten, die in den aus den
übrigen Gemeinden gebildeten Wahlkreisen gewählt werden.
rtitel 4. Die Zweite Kammer geht aus unmittelbaren
ahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Artitel 5. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen
des Adels (Art. 2 Ziffer 8) sind diejenigen adeligen Grund-
besitzer, bei deren Veranlagung zur Vermögenssteuer seit
Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl stattfindet,
Grundstücke, die zusammen mindestens zehn Hektare im
Werte von mindestens 500000 Mark umfassen, in Anschlag
gebracht. worden sind, und bei denen die Voraussetzungen
es Artikel 6 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 vorliegen. Die Vor-
schriften der Artikel 7 und 8 finden Anwendung.
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