Volltext : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

4.  Personen,  denen  durch  rechtskräftiges  Urteil  die  bürger—
lichen  Ehrenrechte  aberkannt  worden  sind,  oder  gegen  die
durch  rechtskräftiges  Urteil  auf  die  Unfähigkeit  zur  Be—
kleidung  öffentlicher  Aemter  erkannt  worden  ist,  während
der  Dauer  dieses  Verlustes;

5.  Personen,  gegen  die  durch  rechtskräftiges  Urteil  auf  Verlust
  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus
öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
worden  ist,  von  der  Rechtskraft  des  Urteils  an  bis  zum
Ablaufe  von  fünf  Jahren  nach  der  Verbüßung,  der  Verjährung
  oder  dem  Erlasse  der  Freiheitsstrafe,  neben  der
jener  Verlust  ausgesprochen  wurde;

6.  Personen,  die  unter  Polizeiaufsicht  stehen;

7.  Personen,  gegen  die  durch  rechtskräftiges  Urteil  auf  Ueberweisung
  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  worden  ist,
von  der  Rechtskraft  des  Urteils  an  bis  zum  Ablaufe  von
fünf  Jahren  nach  der  Verbüßung,  der  Verjährung  oder
dem  Erlasse  der  Freiheitsstrafe,  neben  der  die  Ueberweisung
  ausgesprochen  wurde:

8.  Personen,  die  zur  Zeit  der  Wahl  zu  ihrem  Lebensunterhalt
eine  nicht  bloß  vorübergehende  Armenunterstützung  aus
öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  in  den  letzten  der  Wahl
vorhergegangenen  zwölf  Monaten  bezogen  haben;

9.  Personen,  die  zur  Zeit  der  Wahl  mit  der  Entrichtung  der
direkten  Staats=  oder  Gemeindesteuer  länger  als  zwei
Monate  sich  im  Rückstande  befinden.

Als  Armenunterstützung  (Abs.  1  Ziffer  8)  ist  nicht  anzusehen:


1.  die  Krankenunterstützung;  ,

2.  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger
Gebrechen  gewährte  Anstaltspflege;

3.  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Jugendfürsorge,  der  Er—
ziehung  oder  der  Ausbildung  für  einen  Beruf;

4.  sonstige  Unterstützungen,  wenn  sie  nur  in  der  Form  ver—
einzelter  Leistungen  zur  Hebung  einer  augenblicklichen
Notlage  gewährt  sind;

5.  Unterstützungen,  die  erstattet  sind.

Artikel  8.  Die  Berechtigung  zum  Wählen  ruht:

1.  für  Personen,  gegen  die  wegen  eines  Verbrechens  oder
wegen  eines  Vergehens,  wegen  dessen  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  auf  Verlust  der  Fähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  erkannt  werden  kann
oder  muß,  das  Hauptverfahren  beschlossen  ist,  während
der  Dauer  des  Strafverfahrens;

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