Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

vom 17. Dezember 1820, betreffend (RBl. S. 85)/), 
Art. 1 erhielten die genannten Artikel folgende Fassung: 
Artikel 67. Ohne Zustimmung der Stände kann keine direkte 
oder indirekte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden. 
Das Finanzgesetz, das immer auf ein Jahr gegeben 
wird, soll mit dem Hauptvoranschlage der Staats-Ein- 
nahmen und --Ausgaben zuerst der Zweiten Kammer vor- 
gelegt werden. Zwischen den Ausschüssen der beiden Kammern 
findet zunächst vertrauliche Besprechung statt. Jede Kammer 
beschließt hierauf selbständig über den Hauptvoranschlag 
und das Finanzgesetz. Die Erste Kammer legt ihrer Beschluß- 
fassung die ihr mitgeteilten Beschlüsse der Zweiten Kammer 
zugrunde; sie ist berechtigt, über die einzelnen Teile des 
Hauptvoranschlags und des Finanzgesetzes auch gesondert 
zu beschließen. 
Tritt die Erste Kammer den Beschlüssen der Zweiten 
Kammer nicht bei, so gelangt das Finanzgesetz nebst Haupt- 
voranschlag an die Zweite Kammer zur nochmaligen Be- 
ratung und Beschlußfassung über die Punkte, hinsichtlich 
deren Meinungsverschiedenheiten bestehen, zurück. Soweit 
die Zweite Kammer bei ihren abweichenden Beschlüssen be- 
harrt, gelangen diese letztmals an die Erste Kammer. Tritt 
diese nicht bei, so sind, wenn die Zweite Kammer nicht 
nachträglich den Beschlüssen der Ersten Kammer zustimmt, 
die noch nicht durch übereinstimmenden Beschluß der beiden 
Kammern erledigten Punkte des Hauptvoranschlags in den- 
selben so einzustellen, wie sie sich aus der Beschlußfassung 
der Zweiten Kammer ergeben. Das den Beschlüssen der 
weiten Kammer entsprechende Finanzgeset gelangt in diesem 
alle nochmals an die Erste Kammer, welche es nur im 
ganzen annehmen oder ablehnen kann. 
Lehnt die Erste Kammer das Finanzgesetz ab, so ist 
über dasselbe in einer Versammlung der vereinigten Kammern, 
die unter dem Vorsitze des Präsidenten der Ersten Kammer 
stattfindet, zu beraten und im ganzen abzustimmen. Bei 
dieser Abstimmung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit; 
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsi- 
denten der Zweiten Kammer. 
Erfordert ein Gegenstand einen“ Gesamtkostenaufwand 
von mehr als 2000000 Mark, der im Wege der Anleihe ge- 
. Bezüglich der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes vgl. die oben S. 15 
angefllioben Materialten. stehung ¾ schich sehes v 
28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.