vom 17. Dezember 1820, betreffend (RBl. S. 85)/),
Art. 1 erhielten die genannten Artikel folgende Fassung:
Artikel 67. Ohne Zustimmung der Stände kann keine direkte
oder indirekte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden.
Das Finanzgesetz, das immer auf ein Jahr gegeben
wird, soll mit dem Hauptvoranschlage der Staats-Ein-
nahmen und --Ausgaben zuerst der Zweiten Kammer vor-
gelegt werden. Zwischen den Ausschüssen der beiden Kammern
findet zunächst vertrauliche Besprechung statt. Jede Kammer
beschließt hierauf selbständig über den Hauptvoranschlag
und das Finanzgesetz. Die Erste Kammer legt ihrer Beschluß-
fassung die ihr mitgeteilten Beschlüsse der Zweiten Kammer
zugrunde; sie ist berechtigt, über die einzelnen Teile des
Hauptvoranschlags und des Finanzgesetzes auch gesondert
zu beschließen.
Tritt die Erste Kammer den Beschlüssen der Zweiten
Kammer nicht bei, so gelangt das Finanzgesetz nebst Haupt-
voranschlag an die Zweite Kammer zur nochmaligen Be-
ratung und Beschlußfassung über die Punkte, hinsichtlich
deren Meinungsverschiedenheiten bestehen, zurück. Soweit
die Zweite Kammer bei ihren abweichenden Beschlüssen be-
harrt, gelangen diese letztmals an die Erste Kammer. Tritt
diese nicht bei, so sind, wenn die Zweite Kammer nicht
nachträglich den Beschlüssen der Ersten Kammer zustimmt,
die noch nicht durch übereinstimmenden Beschluß der beiden
Kammern erledigten Punkte des Hauptvoranschlags in den-
selben so einzustellen, wie sie sich aus der Beschlußfassung
der Zweiten Kammer ergeben. Das den Beschlüssen der
weiten Kammer entsprechende Finanzgeset gelangt in diesem
alle nochmals an die Erste Kammer, welche es nur im
ganzen annehmen oder ablehnen kann.
Lehnt die Erste Kammer das Finanzgesetz ab, so ist
über dasselbe in einer Versammlung der vereinigten Kammern,
die unter dem Vorsitze des Präsidenten der Ersten Kammer
stattfindet, zu beraten und im ganzen abzustimmen. Bei
dieser Abstimmung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsi-
denten der Zweiten Kammer.
Erfordert ein Gegenstand einen“ Gesamtkostenaufwand
von mehr als 2000000 Mark, der im Wege der Anleihe ge-
. Bezüglich der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes vgl. die oben S. 15
angefllioben Materialten. stehung ¾ schich sehes v
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