Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

2.  wenn  ein  Abgeordneter  die  Wahl  ablehnt  oder  sein  Mandat
  niederlegt,  oder  wenn  im  Falle  des  Artikel  57  Satz  2
ein  Mandat  durch  Losziehung  erlischt;

3.  wenn  ein  Abgeordneter  die  Wählbarkeit  verliert  (Art.  12):

4.  wenn  ein  Abgeordneter  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt
  oder  im  Staatsdienst  in  ein  Amt  eintritt,  mit  dem
ein  höherer  Rang  oder  ein  höherer  Gehalt  verbunden  ist.

Wer  an  die  Stelle  eines  nach  Abs.  4  Ziffer  1—4  ausgeschiedenen
  Abgeordneten  gewählt  wird,  tritt  zu  dem  Zeitpunkt
  aus,  zu  dem  der  Ausgeschiedene  nach  Vorschrift  des
Abs.  2  auszutreten  gehabt  hätte.

Driikel  65.  Kein  Mitglied  einer  Kammer  darf  sein  Stimmrecht
  durch  einen  Stellvertreter  ausüben  lassen  oder  für
seine  Abstimmung  Anweisungen  annehmen.

Ist  jedoch  ein  Standesherr  minderjährig  oder  entmündigt,
  so  tritt  der  Agnat  an  seine  Stelle,  der  die  Vormundschaft
  führt,  oder,  falls  die  Vormundschaft  von  keinem
Agnaten  geführt  wird,  der  nächste  Agnat  des  Bevormundeten,
vorausgesetzt,  daß  er  die  im  Artikel  10  Abs.  1  bezeichneten
Erfordernisse  erfüllt.  Ist  ein  vertretungsfähiger  Agnat
nicht  vorhanden,  so  wird  der  Vertreter  aus  dem  Kreise  der
hierzu  befähigten  (Art.  10  Abs.  1)  Agnaten  der  standesherrlichen
  Familien  des  Großherzogtums  für  die  Dauer
der  Minderzährigkeit  oder  Entmündigung  des  Standesherrn
von  dem  Großherzog  ernannt.  Auch  soll  ein  Standesherr,
wenn  er  durch  Krankheit  oder  durch  andere  Verhältnisse
verhindert  ist,  selbst  auf  dem  Landtage  zu  erscheinen,  und
wenn  die  Erste  Kammer  diese  Gründe  als  zulänglich  anerkennt,
  oder  wenn  er  nach  erlangter  Volljährigkeit  das
nach  Artikel  10  erforderliche  Alter  nicht  erreicht  hat,  das
Recht  haben,  sich  durch  einen  der  nächsten  nach  Artikel  10
Abs.  1  hierzu  befähigten  Agnaten  für  diesen  Landtag  vertreten
  zu  lassen.

Dieses  Recht  steht  unter  denselben  Bedingungen  auch
dem  Senior  der  Familie  Riedesel  Freiherren  zu  Eisenbach  zu.

Nie  darf  aber  ein  solcher  Stellvertreter  nach  Anweisungen
handeln  und  nie,  ebensowenig  wie  ein  aus  eigenem  Recht
Berechtigter,  mehrere  Stimmen  führen.

Zu  S.  131,  132  (Art.  67)  und  S.  137,  138  (Art.  75).

Durch  das  Gesetz,  die  Abänderung  der  Art.  67  und
75  der  Verfassungsurkunde  des  Großherzogtums  Hessen

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