Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Hat  niemand  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen
ültihen  Stimmen  auf  sich  vereinigt,  so  ist  in  einer  engeren
ahl  unter  den  zwei  Kandidaten  zu  wählen,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Z„

Sind  auf  mehrere  Kandidaten  gleich  viele  Stimmen
gefallen,  so  entscheidet  das  von  dem  Wahlkommissär  zu
ziehende  Los  darüber,  welche  beiden  Kandidaten  auf  die
engere  Wahl  zu  bringen  sind.  Nur  in  dem  Falle,  daß
nur  auf  zwei  Personen  gültige  Stimmen  gefallen  sind,
deren  jede  die  Hälfte  der  Stimmen  erhielt,  wird  sogleich
zur  Entscheidung  der  Wahl  durch  das  Los  geschritten.

Artiket  54.  Bei  der  engeren  Wahl  gewählt  ist  derjenige,
d  de,  meisten  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  eralten
  hat.

Tritt  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  Los,
welches  der  Wahlkommissär  zu  ziehen  hat.
Artikel  56  (Absatz  1).  Jedes  gewählte  Mitglied  einer  Kammer
kann  ohne  Angabe  von  Gründen  sowohl  die  Wahl  ablehnen,
als  auch  jederzeit  sein  Mandat  niederlegen.

Artikel  57  (Satz  1).  Ein  Abgeordneter  kann  nicht  gleichzeitig
  mehrere  Wahlkreise  vertreten.

Artitel  61.  Die  Abgeordneten  zur  Zweiten  Kammer  werden
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt.

Es  wird  jedoch  die  Zweite  Kammer  alle  drei  Jahre
in  der  Weise  teilweise  erneuert,  daß  von  den  58  Abgeordneten
  alle  drei  Jahre  die  Halfte  austritt  und  durch  neue
Wahlen  ersetzt  wird.

Wenn  die  Zweite  Kammer  nach  einer  Auflösung  durch
neue  Wahlen  vollständig  neu  gebildet  worden  ist,  so  haben
nach  den  drei  ersten  Jahren  29  Abgeordnete  auszuscheiden,
die  in  einer  Sitzung  der  Zweiten  Kammer  derart  durch
das  Losbestimmt  werden,  daß  entweder  sämtliche  Abgeordnete
der  Städte  Darmstadt,  Mainz  und  Gießen,  oder  sämtliche
Abgeordnete  der  Städte  Offenbach,  Worms,  Friedberg,
Alsfeld  und  Bingen  und  außerdem  von  den  nach  Artikel  3.
Ziffer  2  gewählten  Abgeordneten  so  viele  ausscheiden,  daß
die  Gesamtzahl  aller  Ausscheidenden,  einschließlich  der  ausscheidenden
  Abgeordneten  der  vorgenannten  Städte,  in  der
Provinz  Starkenburg  12,  in  der  Provinz  Oberhessen  9  und
in  der  Provinz  Rheinhesseu  8  beträgt.

Außerdem  findet  während  der  Dauer  von  sechs  Jahren
eine  neue  Wahl  von  Abgeordneten  statt:

1.  wenn  ein  Abgeordneter  stirbt;

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