Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

IV. Von den besonderen Rechten des Adels. 47 
Während die allgemeine „Gleichheit“ ihren grundsätz- 
lichen Ausdruck in den Worten des Art. 18 gefunden 
hat, prägt sich die verfassungsmäßige Anerkennung der 
„Freiheit“ in dem Fundamentalsatze des Art. 23 aus: 
„Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in 
dem Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, 
als welche Recht und Gesetz bestimmen.“ Alle übrigen 
„Freiheitsrechte“ sind nur Folgerungen aus diesem ober- 
sten Gesetze; insbesondere gilt dies im einzelnen von der 
Gewissensfreiheit (Art. 22), von der Auswande- 
rungsfreiheit (Art. 24), von der Freiheit von Leib- 
eigenschaft und ungemessenen oder unablös- 
baren Frohnden (Art. 25 und 26), von dem Schutz 
vor willkürlicher Verhaftung (Art. 33) und vor 
willkürlicher Justiz (Art. 31, 32, 34), von der Preß- 
freiheit (Art. 35) und von der Freiheit der Berufs- 
wahl (Art. 36), endlich von dem Schutze des Eigen- 
tums des Einzelnen und der Korporationen vor Kon- 
fiskation oder willkürlicher Verwendung zu öffentlichen 
Zwecken (Art. 27, 43, 44, 46) — Rechte, deren Garantie 
heute größtenteils auf Reichsrecht beruht. 1 
IV. Von den besonderen Rechten des Adels.2 
Während in Art. 18. HV. als allgemeingültiges 
Prinzip der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Staats- 
  
1 Vgl. die Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln. 
2 Vgl. Beobachter 1832 S. 205 ff.; Heyer, Die Standes- 
herrn des Großherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in 
Geschichte und Gegenwart, Darmstadt 1897 (Gieß. Diss.); Wehner, 
Privatrechtliche Sonderstellung der hessischen Standesherrn, Mainz 
1903 (Gieß. Diss.); Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904; 
Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, Leipzig 
1905, bes. S. 831 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.