Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

V. Von den Kirchen und anderen Anstalten. 57 
gemeinden“. Die israelitische Religionsgemeinschaft als 
solche oder „das Judenthum“ spielt für die Gesetz— 
gebung nur insoferne eine Rolle, als im Interesse der 
zumeist gering bemittelten jüdischen Religionsgemeinden 
eine gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Austritt aus 
einer solchen Gemeinde und dem Austritt aus dem Juden- 
tum überhaupt geschaffen wurde. An der Spitze jeder 
israelitischen Religionsgemeinde steht ein aus 3—5 Ge- 
meindemitgliedern gebildeter Vorstand, der als gesetz- 
licher Stellvertreter der Gemeinde in allen Angelegen- 
heiten fungiert, welche die Gemeinde als solche und die Ver- 
waltung ihres Vermögens und ihres Haushalts betreffen. 
Die dem Vorstande zunächst vorgesetzte Dienstbehörde ist 
das Kreisamt. Die Zuteilung der Religionsgemeinden 
zu den der Durchführung der Staatsaufsicht dienenden 
Rabbinatssprengeln erfolgt durch das Ministerium des 
Innern, welchem auch die Ernennung der Rabbinen zusteht. 
Neben den genannten „Religionsgemeinden“ bestehen 
noch selbständige israelitische „Religions gesellschaften“, 
das sind private Vereinigungen von Juden, welche, ohne 
einer „Religionsgemeinde“ anzugehören, die Befriedi- 
gung ihrer religiösen Bedürfnisse durch eigene Prediger 
und in besonderen Gotteshäusern suchen. 
1 Vgl. Gesetz vom 10. September 1878, den Austritt aus 
den israelitischen Religionsgemeinden betr., (9l. S. 1160), bes. 
Art. 1u. 4, und Gesetz, die bürgerl. Wirkungen des Austritts aus 
einer Kirche oder Veligionsgemeinschaft betreffend, vom gleichen 
Tage (RBl. S. 113); Schmidt a. a. O. Erg.= zff. 
2 Vgl. Verordnung, die Bildung der istaelithschen. Religions- 
gemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend, 
vom 2. November 1841 (RBl. S. 637). 
* Vgl. Motive zu dem vorbez. Gesetz vom 10. Sept. 1878, 
gwacn bei Schmidt a. a. O., Erg.-Heft S. 29) und Küchler, 
563.
	        
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