deckt werden soll, so sind die Mittel nicht im Hauptvoran-
schlage anzufordern, sondern in einer besonderen Gesetzes-
vorlage der ständischen Beschlußfassung zu unterbreiten.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Anforde-
rungen, die gestellt werden zur Bewirkung der dem Staate
auf Grund des Staatsvertrags zwischen Hessen und Preußen
über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen
Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 sowie etwaiger späterer
Zusätze zu demselben obliegenden Leistungen sowie über-
haupt zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen
der Staatskasse oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener
Maßregeln oder zur Deckung von Fehlbeträgen der Ver-
waltung.
Grtickek 75. Wenn auch nur eine Kammer gegen einen
esetzesvorschlag stimmt, so bleibt das Gesetz ausgesetzt.
Wird aber ein solcher Gesetzesvorschlag der Regierung
auf dem nächsten Landtage den Ständen durch die Regie-
rung wieder vorgelegt und von einer Kammer wieder an-
genommen, von der anderen Kammer jedoch von neuem
abgelehnt, so kann die Regierung verlangen, daß in einer
Versammlung der beiden Kammern unter dem Vorsitz des
Präsidenten der Ersten Kammer über den Gesetzesvorschlag
verhandelt und abgestimmt wird. Zur Annahme des Ge-
setzesvorschlags bedarf es der einfachen Mehrheit der in
der gemeinsamen Sitzung anwesenden Mitglieder der beiden
Kammern, wenn die Annahme des Gesetzesvorschlags mit
wei Drittel der Stimmen aller Mitglieder der annehmen-
en Kammer erfolgte; andernfalls sind zur Annahme des
Gesetzes zwei Drittel der in der gemeinsamen Sitzung ab-
gegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer.
Zu S. 199—220.
Das Gesetz vom 8. November 1872 (sog. „Wahl-
gesetz“) und das dieses Gesetz abändernde Gesetz vom
6. Juni 1885 wurden durch das Landständegesetz vom
3. Juni 1911, Art. 68, aufgehoben. Die ausdrücklich
als Bestandteile der Verfassung erklärten Artikel des
Gesetzes sind oben S. 15ff. abgedruckt.
Zu S. 254.
In der letzten Zeile lies „Defekte" statt „Dekrete“.
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