VIII. Von den Landständen. 79
dete Vorschrift ist es für unzulässiig erklärt worden, Geld—
bewilligungen mit Bedingungen zu belasten, welche mit dem
Verwendungszwecke der bewilligten Einnahme außer Zu-
sammenhang stehen. Die zweite Beschränkung bezieht sich
auf die Feststellung der Zivilliste und besagt etwas an sich
durchaus Selbstverständliches: „Die Zivilliste kann
während der Dauer der Regierung eines Großherzogs
weder, ohne Seine Bewilligung, gemindert, noch, ohne
Zustimmung der Stände erhöhet werden.“ (Art. 70.)
Mit diesen beiden, in der Verfassungsurkunde aus-
drücklich statuierten, beziehungsweise konstatierten Be-
schränkungen des ständischen Budgetrechts ist es natürlich
noch nicht getan. Vielmehr besteht allgemeine Ubereinstim-
mung darüber, daß die Budgetfeststellung weder auf Seite
der Regierung, noch auf der Seite der Stände ein Akt
des freien ungebundenen Ermessens ist. Je ausgedehnter
die Aufgaben des Staates werden, und je intensiver
die Gesetzgebung arbeitet, umso zahlreicher werden die
Bindungen, welchen Regierung und Volksvertretung sich
auf etatsrechtlichem Gebiete unterwerfen. Gerade in
letzter Zeit haben sowohl die Krone wie auch die Stände
eine große Zahl wichtiger Staats-Einrichtungen, deren
Etatisierung bisher im beiderseitigen freien Ermessen
stand, unter Verzicht auf die bisherige Entschließungs-
freiheit gesetzlich festgelegt und damit die Stabilität
umfangreicher Teile des Einnahme= und Ausgabe-Etats
— teils nur dem Grunde, teils nur dem Betrage
nach, teils auch in quali et duanto — ausgesprochen.!
Je mehr Budgetpositionen auf diese oder auf andere
Weise den Charakter gesetzlich feststehender Ein-
1 Vgl. z. B. Gesetz, die Bildung eines Ausgleichungsfonds
betreffend, vom 26. März 1904, Rl. S. 110.