Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VIII. Von den Landständen. 79 
dete Vorschrift ist es für unzulässiig erklärt worden, Geld— 
bewilligungen mit Bedingungen zu belasten, welche mit dem 
Verwendungszwecke der bewilligten Einnahme außer Zu- 
sammenhang stehen. Die zweite Beschränkung bezieht sich 
auf die Feststellung der Zivilliste und besagt etwas an sich 
durchaus Selbstverständliches: „Die Zivilliste kann 
während der Dauer der Regierung eines Großherzogs 
weder, ohne Seine Bewilligung, gemindert, noch, ohne 
Zustimmung der Stände erhöhet werden.“ (Art. 70.) 
Mit diesen beiden, in der Verfassungsurkunde aus- 
drücklich statuierten, beziehungsweise konstatierten Be- 
schränkungen des ständischen Budgetrechts ist es natürlich 
noch nicht getan. Vielmehr besteht allgemeine Ubereinstim- 
mung darüber, daß die Budgetfeststellung weder auf Seite 
der Regierung, noch auf der Seite der Stände ein Akt 
des freien ungebundenen Ermessens ist. Je ausgedehnter 
die Aufgaben des Staates werden, und je intensiver 
die Gesetzgebung arbeitet, umso zahlreicher werden die 
Bindungen, welchen Regierung und Volksvertretung sich 
auf etatsrechtlichem Gebiete unterwerfen. Gerade in 
letzter Zeit haben sowohl die Krone wie auch die Stände 
eine große Zahl wichtiger Staats-Einrichtungen, deren 
Etatisierung bisher im beiderseitigen freien Ermessen 
stand, unter Verzicht auf die bisherige Entschließungs- 
freiheit gesetzlich festgelegt und damit die Stabilität 
umfangreicher Teile des Einnahme= und Ausgabe-Etats 
— teils nur dem Grunde, teils nur dem Betrage 
nach, teils auch in quali et duanto — ausgesprochen.! 
Je mehr Budgetpositionen auf diese oder auf andere 
Weise den Charakter gesetzlich feststehender Ein- 
1 Vgl. z. B. Gesetz, die Bildung eines Ausgleichungsfonds 
betreffend, vom 26. März 1904, Rl. S. 110.
	        
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