Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 106 — " 
2. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 15. März d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 406,309,000 
Mark und in Zehnmarkstücken 124,899,270 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. März 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 5,213,010 Mark, in Hannover 2,091,510 Mark, in 
Frankfurt a./M. 2,634,760 Mark, in München 1,279,210 Mark und in Dresden 821,600 Mark; ferner in 
Zehnmarkslücken: in Darmstadt 378,500 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung siellt sich daher bis 22. März d. Is. auf 513,626,950 Mark, wovon 
zin 
418,349,180 Mark in Zwanzigmarkstücken und 125,277,770 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Mit dem 1. April c. wird auf dem Bahnhofe zu NRittershausen bei Elberfeld eine mit Niederlage 
verbundene Königlich preußische Steuer-Expedition in Wirksamkeit treten. Derselben ist die Befugniß zu Ab- 
fertigungen nach Maßgabe der K. 65, 66 —69 und 71 des Vereins-Zollgesetzes, sowie zur Erledigung von 
Begleitscheinen über vereinsländisches Salz und von Uebergangsscheinen beigelegt worden. 
Dem Königlich sächsischen Untersteueramte Wurzen, Hauptamtsbezirk Grimma, ist die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I. und II. des Salzsteueramtes zu Staßfurt beigelegt worden. 
Der Großhergoglich badischen Steuereinnehmerei Edingen im Hauptamtsbezirk Mannheim, ist die Be- 
fugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist ertheilt worden. 
  
  
  
Der Königlich preußischen Steuer-Rezeptur zu Schleusingen ist die Befugniß zur Abfertigung des 
von dem Brauereibesitzer Scheller zu Altemühle bei Schleusingen mit dem Anspruche auf Steuervergütung 
auszuführenden Biers ertheilt worden. «. -.. " « 
  
Das Grohherzoglich mecklenburg-strelitzsche Steueramt Mirow und die Großherzoglich mecklenburg- 
strelitzsche Steuer-Rezeptur Fürstenberg werden vom 1. April c. ab in Wegfall kommen und die Bezirke derselben 
mit demjenigen des Großherzoglichen Steueramtes Neustrelitz vereinigt werden. 
4. Heimath= Wesen. 
  
In Sachen des Landarmenverbandes der Oberlausitz wider den Ortsarmenverband Spremberg hat das Bundes- 
amt für das Heimathwesen die in dem Termine zur mündlichen Verhandlung am 3. März 1873 von einer 
Partei vorgebrachten neuen Thatsachen nicht berücksichtigt. 
Zur Begründung des damit ausgesprochenen Prinzips ist Folgendes angeführt: 
Nach §. 46 des Reichsgesetzes kann die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtsertigung der 
Berufung entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb oler Wochen 
nach diesem Termine dem Gerlcht erster Instanz eingereicht werden. Hieraus ergiebt sich, daß na 
Ablauf dieser vier Wochen die Rechlfertigung der Berufung nicht mehr erfolgen kann. Wesh 
das Wort „kann“ gewählt ist, ist klar. In der ersten Alternative sollte ausgedrückt werden, daß 
Anmeldung und Rechtfertigung der Verufung in demselben Schriftsatze erfolgen könnten, was 
nach dem preußischen Civilprozeß unzulässig ist. Der Kürze halber hat man nun das Wort „kann“ 
auch für die zweite Alternative beibehalten. Korrekter wäre die Fassung gewesen: die Rechtfertigung 
der Berufung kann zugleich mit der Anmeldung erfolgen, muß aber, wenn dies nicht geschehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.