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des Widerrufs, Vermerke ohne Angabe einer bestimmten Adresse, wie z. V. „Sofort an einen Gerichts-
vollzieher oder Notar zum Protest“ oder auch blos „Sofort zum Protest", gleichfalls von den Postanstalten
berücksichtigt werden.
Wird ein mit diesem oder ähnlichem Vermerk versehenes Postmandat bei der ersten Vorzeigung
nicht bezahlt, so ist dasselbe nebst dem dazu gehörigen Wechsel unverzüglich mittelst rekommandirten
Brieses kostenfrei (unter dem Nubrum „Postsache") an die Adresse eines Notars oder Gerichtsvollziehers
oder eines sonstigen zur Protestaufnahme befugten Gerichtsbeamten weiterzusenden.
Welche Personen in dem Bezirk einer jeden Postanstalt zur Aufnahme von Wechselprotesten
berechtigt sind. wird den Herren Vorstehern der Postanstalten bekannt sein oder durch Anfrage bei Gericht
von ihnen leicht festgestellt werden können.
Um spätere Weiterungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, mit diesen Beamten schon vorher — ehe
dergleichen Mandate vorliegen — in Verbindung zu treten, um die Gewißheit zu erlangen, daß die betreffenden
Personen auch bereit sind, elwaige Proteste im Auftrage der Absender aufzunehmen. Dabei ist klar zum
Ausdruck zu bringen, daß der Gerichtsvollzieher 2c. sich wegen seiner Gebühren und sonstigen Kosten
lediglich an den Absender zu halten und auch die Versendung der Protesturkunde zu veranlassen habe.
Die Post scheidet mit der Weitergabe des Mandats an den Gerichtsvollzieher 2c. völlig aus.
Sind in dem Bezirk der Postanstalt mehrere Personen berechtigt und bereit, Wechselproteste aufzu-
nehmen, so hat die Postanstalt in jedem einzelnen Falle die geeignetste Wahl zu treffen. Dabei ist auf den
Wehwort des Schuloners, sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß dem Auftraggeber möglichst wenig Kosten
erwachsen.
Fehlt es in dem Bezirk einer Postanstalt gänzlich an solchen Personen, denen die Befugniß zur
Protestaufnahme zusteht, so hat die betreffende Postanstalt die Vermittelung der ben achbarten Postan-
stalten in Anspruch zu nehmen, damit eintretendenfalls kein Zweifel darüber besteht, an welche Adresse die
Postmandate weiter zu senden sind.
Sollte es, wider Erwarten, einer Postanstalt nicht gelingen, einen Notar oder Gerichtsvollzieher zu
ermitteln, der zur Aufnahme der Proteste im Bezirk der Postanstalt bereit wäre, so ist an die vorgesetzte Ober-
Postdirektion zu berichten.
Die Schritte zur Ermittelung der protestbefugten Personen sollen von allen Postanstalten sofort
vorgenommen werden, so daß zum 1. April, wo das neue Verfahren beginnt, keine Postanstalt, einschließlich der
Agenturen, darüber im Zweifel ist, an welche Person sie die Wechsel zur Protestaufnahme zu senden habe.
Da die Protestaufnahme spätestens am zweiten Werktage nach dem Ver falltage des Wechsels
eschehen muß, so ist in allen Fällen die größte Beschleunigung um so mehr erforderlich, als es oft vor-
ommen wird, daß das Postmandat der Postanstalt selbst erst nach dem Verfalltage des Wechsels zugeht.
miöihigeosaln ist von dem Vermerk „per Expressen zu bestellen“ Gebrauch zu machen und die desfallsige Gebühr
zu entlasten.
Berlin, den 13. März 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Postoerbindung mit Konstantinopel.
In Folge der Wiedereröffnung der regelmäßigen Fahrten der Donau-Eildampsschiffe gestalten sich die Post-
verbindungen zwischen Wien und Konstantinopel auf dem Wege über Basiasch, Rustschuk und Varna für die
Dauer des Monats April von den nachbezeichneten Tagen an, wie folgt:
In der Richtung von Wien nach Konstantinopel
vom 3. April ab:
aus Wien Montags, Donnerstags und Sonnabends um 2 Uhr 40 Min. Nachmittags vom Nord-
bahnhofe, um 2 Uhr 50 Min. Nachmittags vom Staatsbahnhofe,
in Konstantinopel Donnerstags, Sonntags und Dienstags um 12 Uhr 30 Min. Mittags.
In der Richtung von Konstantinopel nach Wien
vom 6. April ab:
aus Konstantinopel Sonntags, Dienstags und Freitags um 12 Uhr 15 Min. früh,
*en Mittwochs, Freltags und Montags um 9 Uhr 38 Min. Abends am Staatsbahnhofe, um
40 Min. Abends am Nordbahnhofe.
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