Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

436  XXI.
Anlage  2.
Gebührenordnung
für
die  Prüfung  von  Mineralwasserapparaten.

Für  die  Prüfung  von  Mineralwasserapparaten  stehen  den  amtlich  ermächtigten  Sachberständigen
  Gebühren  nach  folgenden  Bestimmungen  zu

 

 

Nr.  Angabe  des  Prifungsgeschäfts  Geburenset
J.  Für  die  nach  8  10  auszuführende  Prüfung  der  Apparate  auf  Wider—
standsfähigkeit,  einschließlich  der  Druckprobe  etwa  vorhandener  Zwischengefäße,
  der  Prüfung  der  Sicherheitsvorrichtungen  und  der  Einstellung
der  Sicherheits=  und  Druckverminderungsventile:
a.  sofern  die  Prüfung  am  Wohnsitze  des  Sachverständigen  stattfindet
für  den  ersten  Apparat  bis  einschl.  100  1  Juhalt  10
„  liiber  100  1  Juhalt  15
für  jeden  weiteren  an  dem  gleichen  Tage  und  Ort  geprüften
Apparat  desselben  Besitzers  5
b.  sofern  die  Prüfung  außerhalb  des  Wohnsitzes  des  Sachverständigen
stattfindet
für  den  ersten  Apparat  bis  einschl.  100  1  Inhalt  .  15
über  100  1  Juhalt  20
für  jeden  weiteren  an  dem  gleichen  Tage  und  Ort!  geprüften
Apparat  desselben  Besitzers  5
II.  Für  die  Uberwachung  der  Reinigung  und  Füllung  der  Apparate  und  deren
amtliche  Verschließung  sowie  für  die  Untersuchung  der  Getränke  auf
Gesundheitsunschädlichkeit  nach  Maßgabe  der  Anweisung  zu  §  10
für  jeden  Apparat  (Mischgefäß  oder  Ausschankgefäß)
am  Wohnsitze  des  Sachverständigen  .  .  10
außerhalb  des  Wohnsitzes  des  Sachverständigen  15

 

 

*  übrigen  gelten  folgende  Bestimmungen:
1.  Reisekosten  oder  andere  Vergütungen  stehen  dem  Sachverständigen  nicht  zu.
2.  Mehrerc  mit  einander  verbundene  Apparate  werden  einzeln  für  sich  berechnet.

3l  Für  die  begonnene  Prüfung  eines  Apparats  auf  Widerstandsfähigkeit,  die  durch  Verschulden
  des  Auftraggebers  oder  seines  Stellvertreters  an  dem  festgesetzten  Tage  nicht  zu
Ende  geführt  werden  kann,  sowie  für  jede  Wiederholung  solcher  Prüfungen  sind  die
zutreffenden  Sätze  unter  Nr.  1  zu  berechnen.  —  Kann  die  Überwachung  der  Reinigung
und  Füllung  der  Apparate  und  deren  amtliche  Verschließung  durch  Verschulden  des
Betriebsunternehmers  nicht  zu  dem  vereinbarten  Zeitpunkt  erledigt  werden,  so  hat  der
Sachverständige  für  die  Ausübung  dieser  Tätigkeit  zu  anderer  Zeit:  an  seinem  Wohnsitz
  Anspruch  auf  weitere  5  4,  außerhalb  desselben  auf  10  1.

Druc  und  Verlag  von  Malsch  4&  Vogel  in  Karlsruhe.