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ein, sobald Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt; die Ansätze
in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. Zu um
u .
Gasmesser.
In Kolumne C. ist in der zweiten Zeile zu setzen: 12 statt 10. , .
FürdiePtüfungenundBeglaubigungenimSinnedeöobigenNachtrageszu§§.50—7ldcrEtch-
ordnung gelten folgende Gebührensätze:
a) für Maaße und Gewmichte, bei denen die größte Abwelchung die für Gebrauchsnormale noch
statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung der
Richtigkeit von Gewichten dienenden Fehlergewichte: der doppelte Betrag,
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Kontrolnormale noch
statthafte nicht übersteigen soll: der dreifache Betrag,
c) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden sollen, für Waagen.
mit der in §. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser:
der vlerfache Betrag %
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze der Taxe vom
12. Dezember 1869;
d) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Gumesser durch Füllung der Glocke mit
Wasser werden berechnet:
bei einem Glockeninhaltl 4.bis zu 400 L. 6 Thlr.,
#: „„ - von mehr als 400 L.- M6090 L. 8 -
- - M2600L. -53800L 10 --
- - 2 - - - l:“ : 1000 L. 12 -
für jedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhalt 1
e) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Fässer und zwar für Apparate
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr.,
"* mittleren 160 U. 66
é größten 640 1. S8=
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der obigen Gebühren berechnet.
Berlin, den 30. Juni 1870.
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes.
Foerster.
4. Heimath-Wesen.
Bei Prozessen zwischen Orksarmenverbänden und Landarmenverbänden haben sich Erstere wiederholt der Eides-
zuschiebung bedient, um die Landarmenqualität der unterstützten Personen darzuthun. In Sachen Bromberg
ge d hat das Bundes-Amt am 10. März 1873 sich hinsichtlich eines solchen Grdes, wie folgt, aus-
gesprochen:
In Erwägung,
daß nach §. 30 b. des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 der Landarmenverband als erstattungs-
pflichtig nur in dem Falle in Anspruch genommen werden kann, wenn der vorläufig unterstützte
Hülfsbedürftige keinen Unterstützungswohnsitz hat,
daß sonach derjenige Ortsarmenverband, der den Landarmenverband in Anspruch nehmen
will, den Beweis des Vorhandenseins der erwähnten Bedingung, d. h. den Beweis des Nicht-
vorhandenseins eines Unterstützungswohnsitzes, zu erbringen hat,
daß im vorliegenden Falle dieser Beweis durch die Aussage des in oberflächlichster Form
vernommenen P. um so weniger als geführt betrachtet werden kann, als der P. nicht einmal aus-
drücklich darüber befragt worden ist, ob er nicht durch zeitweise Rückehr nach seinem, aus der
Aussage sich ergebenden, Herkunftsorte den Lauf der zum Verluste des Unterstützungswohrsitzes
führenden Abwesenheitsfcist unterbrochen habe,