Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 177 — 
Spedition der Korrespondenz nach Portugal. 
Brefpostsendungen nach Portugal können von jetzt ab auf ausdrückliches Verlangen des Absenders auch auf 
dem Wege über England befördert werden. 
(Sewöhnliche Briefe können unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesandt werden. 
Das Gesammtporto beträgt: 
für frankirte Briefe nach Portugal 6¼ Groschen bz. 2.4 Kreuzer für je 15 Grammen, 
für unfrankirte Briefe aus Portugal 11 Groschen bez. 39 Kreuzer für je ½ Unze (pp. 
14 Grammen) einschl. 
Rekommandirte Briese müssen frankirt werden. Für dieselben ist zu entrichten: 
a) das Porto wie für gewöhnliche frankirte Vriefe, 
b) eine Rekommandationsgebühr von 5/ Groschen bez. 18 Kreuzer. 
Für Drucksachen und Waarenproben muß das Porto gleichfalls vorausbezahlt werden. Die Toxe 
beträgt 1 Groschen bz. 4 Kreuzer für je 50 Grammen. Die Drucksachen dürfen das Gewicht von 1 Kilogramm 
nicht überschreiten. 
Die Korrespondenzen nach Portugal, welche auf dem Wege über England Beförderung erhalten sollen, 
müssen mit dem Vermerk „via England“ versehen werden. 
Berlin, den 23. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Fahrpost-Uebereinkommen mit dem Großherzogthum Luremburg. 
Mit der Großherzoglich luxemburgischen Posiverwaltung ist wegen Herstellung eines direkten Fahrpost- 
verkehrs unterm 4. April ein Uebereinkommen getroffen worden, welches am 1. Juli in Kraft tritt. Von 
diesem Termine ab können Packetsendungen mit und ohne Werthangabe nach dem Großherzogthum Luxemburg 
unfrankirt oder — sofern der Bestimmungsort an den luxemburgischen Eisenbahnen belegen ist — bis zum Be- 
stimmungsorte frankirt abgesandt werden. Ueber die zu erhebenden Taxen geben die Postanstalten auf Ver- 
langen Auskunst. 
Auch während der Zwischenzeit werden die Postanstalten Fahrpostsendungen nach Luxemburg vom 
Publikum zur Beförderung annehmen. Die Frankirung dieser Sendungen ist ledoch bis zum 1. Juli nur bis 
zur deutsch-luxemburgischen Grenze zulässig. 
Berlin, den 28. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
4. Telegraphen = Wesen. 
  
Reglement 
über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahn- 
Telegraphen zur Beförderung solcher Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. 
8. 1. 
Sammtliche Stationen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen. welche 
die Bestimmungen dieses Reglements angenommen haben, sind zur Annahme und Beförderung auch solcher 
telegraphischer Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt. 
23°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.