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KF. 2.
Die telegraphische Korrespondenz ist ohne Rücksicht darauf, ob sie ausschließlich oder nur streckenweise
auf Bahntelegraphen ihre Beförderung erhält, den Bestimmungen der jedesmaligen Telegraphen-Ordnung für
das Deutsche Reich unterworfen.
8. 3.
Die auf den Eisenbahnbetriebs-Dienst bezüglichen Depeschen haben in der Beförderung allen anderen
Depeschen vorzugehen.
8. 4. ·
ehören der Negel nach zu den Stationen mit vollem
ge
Tagesdienste. Abweichungen durch Ausdehnung oder Beschränkung der Dienststunden werden zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Eisenbahn FJeol Stati
S. 5.
Die Beförderung der bei den Eisenbahn-Tel hen-Stati aufgegebenen Depeschen erfolgt, sofern
die Adreßstation Eisenbahn-Telegraphen= Station ist, in solgenden Fällen ausschließlich mit den Eisenbahn-
Telegraphen:
1. wenn zwischen der Aufgabe= und der Adreß-Telegraphen-Station — biese mitgerechnet —
entweder gar keine oder nur eine Reichs-Telegraphen-Station sich befindet
2. wenn die Aufgabe= und die Adreß Station innerhalb der ersten Zone liegen;
3. wenn von Eisenbahn-Reisenden Depeschen, welche sich auf die Reise derselben beziehen, auf-
gegeben werden.
In allen übrigen Fällen darf die Beförderung mit dem Bahn-Telegraphen nur auf demjenigen Theile
des Weges nach dem Bestimmungsorte erfolgen, auf welchem dieselbe mit dem Reichs-Telegraphen nicht
erfolgen kann.
Eine direkte Beförderung von Depeschen über die Grenzen des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes
hinaus mit dem Bahn-Telegraphen darfs nicht geschehen. Es bleibt jedoch vorbehalten, für diejenigen Bahnen,
welche zum Theil in anderen Staatsgebieten liegen, Abweichungen eintreten zu lassen.
8. 6.
Die Reichs-Telegraphen sind zum Zwecke und zur Beschleunigung der Depeschen-Auswechslung mit den
Bahn-Telegraphen desselben Orts, soweit es thunlich ist, durch Leitungen zu verbinden.
Wenn jedoch die Zahl der durchschnittlich auszuwechselnden Depeschen oder die Entfernung zwischen den
bensreiigen, Stationen eine sehr geringe ist, so kann von der. Herstellung einer solchen Verbindung ab-
gesehen werden.
In geeigneten Fällen sollen auch solche Orte, an welchen einerseits nur eine Reichs-Telegraphen=
Station, andererseits nur eine Bahn-Telegraphen-Station vorhanden ist, telegraphisch verbunden und die
Verbindungs- Leitung in gewöhnlicher Weise zur Auswechslung resp. Zuführung telegraphischer Depeschen
benutzt werden.
Diese Verbindungs-Leitungen, mit Ausschluß der auf den Bahn-Telegraphen-Stationen erforderlichen
Stations-Einrichtungen (Apparate, Batterien 2c.) werden für Rechnung der Reichs-Telegraphie hergestellt und
unterhalten, soweit ein Anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, bezüglich des Betriebes aber als Bahn-
Telegraphen-Leitungen betrachtet und nach den bei den Eisenbahn- Verwaltungen bestehenden Instruktionen von
den belderfeiiigen Beamten bedient.
Die Eisenbahn-Verwaltungen machen demgemäß der Bezirks-Telegraphen-Direktion Mittheilung von den,
den Expeditions-Modus auf diesen Bahnlinien betreffenden Instruktionen behufs Informirung der Reichs-
Telegraphen-Stationen.