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Das Departement entscheidet in Straffällen, sowie über Veschwerden hinsichtlich des Verfahrens seines
Bureaus. Letztere Beschwerden sind binnen drei Tagen nach dem Anlaß gebenden Vorkommniß schriftlich bei
dem Departement anzubringen.
Gegen die Entscheidungen und Strafverfügungen des Departements ist, — wiewohl unbeschadet der
Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsverfassung der freien und Hansestadt Lübeck vom 17. Dezember 1860,
§§. 1—8, über die Zuständigkeit der Gerichte — Beschwerdeführung bei dem Senate zulässig, welche binnen
vierzehn Tagen nach Eröffnung, bezw. Zustellung des Bescheides angebracht werden muß.
g. 3.
Die Klarirung der im Lübeckischen Staate ankommenden oder aus demselben ausgehenden Schiffe
geschieht, mit Ausnahme der Sonn= und Festtage, täglich, und zwar in den Stunden von Morgens 9 bis
Nachmittags 1 Uhr und von 3 bis 5, in den Monaten März bis September einschließlich bis 6 Uhr Nach-
mittags, im Hauptbureau für indirekte Steuern zu Lübeck.
Ausnahmsweise ist die Einziehung des Seelootsengeldes, soweit dasselbe nach Anordnung des §. 7
sub A. c. entrichtet werden muß, dem Lootsenkommandeur in Travemünde übertragen, welchem auch die vom
Hauptbureau für indirekte Steuern ertheilten Erlaubnißscheine zum Wiederausgange von Schiffen in die See
einzureichen sind.
Auch ist es den Führern der aus der See nach Travemünde bestimmten oder von dort in See
gehenden Schiffe und Böte von fünf und zwanzig Kubikmeter und darunter gestattet, ihre Fahrzeuge
kn ea des Lootsenkommandeurs zu Travemünde zu klariren und daselbst die Schiffahrts-Abgaben zu
entrichten.
8. 4.
Für die Ermittelung der Größe der Schiffe nach ihrem der Abgabenerhebung zu Grunde zu legenden
Nettoraumgehalt sind die Bestimmungen der zur Zeit solcher Ermittelung geltenden Verordnung über die
Schiffsmessung maßgebend.
g. 5.
An Hafengeld ist zu entrichten für den Kubikmeter: elnk. ausg.
I. von Schiffen über 150 Kubikmeter Pfennig Reichsmünze.
a. wenn belden 1298Pf. 12 P.
b. wenn leer oder in Ballast - 6
Den leer oder in Ballast einkommenden oder ausgehenden Schiffen werden
gleichgerechnet:
1. Näderdampfschiffe, sofern sie nur bis zum zehnten Theile ihrer Trächtigkeit
beladen sind, sowie
2. Schraubendampfschiffe und Segelschiffe, sofern sie nur bis zum vierten
Theile ihrer Trächtigkeit beladen sind.
11. Von Schiffen von über 100 bis 150 Kubikmeter 8= 8 -
III. Von Schiffen bis zur Größe von 100 Kubikmeter einschließlihß.. . 6- 6
Die Ermittlung der Trächtigkeit der Schiffe in dem unter I. b. gedachten Falle erfolgt durch Um-
rechnung des Netto-Raumgehaltes derselben nach Maßgabe des F§. 33 der Schiffsvermessungs-Ordnung
des Reiches.
8. 6.
Von der Erlegung des Hafengeldes sind befreit:
1. Schiffe und Fahrzeuge des Lübeckischen Staates oder auswärtiger Regierungen, soweit diese
Schisse und Fahrzeuge unter Staatsflagge fahren und zu Staatszwecken benutzt werden.
Postschiffe unter Staatsflagge sind jedoch, wenn sie zugleich Passagiere oder Güter befördern,
dem Hafengelde unterworfen.
Schiffe, welche zwischen dem Anfang und Ende jeden Kalendermonats zweimal in den Hafen
von Lübeck eingelausen sind und das Hafengeld für diese Fahrten einkommend und wieder
ausgehend entrichtet haben, bei jedem ferneren Einkommen während desselben Monats, und
zwar dann sowohl für die ein= als für die wieder ausgehende Fahrt.
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