Im mobilen Zustande werden bei Dienst- und Versetzungsreisen Tagegelder und Reisekosten in der
Regel nicht gewährt. Ausnahmen hiervon bedürfen besonderer Genehmigung.
S. 11.
Für Dienstgeschäste in der Garnison, im Kantonnement oder Kommandoorte oder außerhalb derselben
in einer Entfernung von nicht mehr als einer Fünstelmeile werden weder Tagegelder noch Reisekosten gewährt.
War der Betreffende durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen oder
weren sen nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld aufzuwenden, so sind die nachweislichen Aus-
agen zu erstatten.
K. 12.
4 Vel Berechnung der Entfernungen wird jede angefangene Fünstelmeile für eine volle Fünftelmeile
gerechnet.
Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als einer Meile, sind die Beförderungs-
Kosten für eine Melle zu gewähren.
§. 13.
Reisen, welche lediglich das Privatinteresse berühren, sowie die Neisen der auf eignes Ansuchen Ver-
setzten schließen den Mnpruch auf Tagegelder und Neisekosten aus.
S. 14.
Auf das Korps der Landgendarmerie und auf das Korps der Feldjäger sindet diese Verordnung nicht
Anwendung.
F. 15.
Alle denselben Gegenstand betreffenden früheren Bestimmungen, namentlich diejenigen, welche enthalten
sind in dem Reisekosten-Negulativ für die Armee und den vorläusigen Bestimmungen wegen Bewilligung von
Tagegeldern bei Dienst= und Versetzungsreisen der Offiziere und der andern Personen des Soldatenstandes r2c.,
beide vom 28. Dezember 1848, sind aufgehoben.
§. 16.
Das Kriegs-Ministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beaustragt und wird zugleich er-
mächtigt, die erforderlichen Erläuterungen im Sinne derselben zu erlassen.
Ems, den 15. Juli 1873.
Wilhelm.
In Vertretung des Neichs-Kanzlers:
Delbrück. v. Kameke.