Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Artikel VIII. Articolo 8e- 
Die vorstehend getroffenen Bestimmungen bleiben e disposizioni di cui sopra rimangono in vigore 
in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres nach der von per la durata di un anno dopo la denuncia fattane 
einem der beiden vertragenden Theile erfolgten Kündi- da una delle Parti contraenti. 
gung. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu In fede di che i Soitoscritti, debitamente a ciò 
gehörig ermächtigt, die gegenwärtige Erklärung in autorizzati, hanno firmato la presente dichiarazione in 
doppelter Ausfertigung vollzogen. doppio originale. 
Berlin, den 8. August 1873. Berlino, 8 Agosto 1873. 
von Philipsborn. Launay. 
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuches ist 
1. 
do 
3. 
—2 
die geschiedene Thekla Ciaputta, geb. Mucha, 31 Jahre alt, gebürtig aus Chrzanow in 
Galizien, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle, durch 
Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Vreslau vom 15. August 1873 und 
auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind 
der Cigarrenmacher Franz Dworszak, 20 Jahre alt, gebürtig aus Preßburg, ortsangehörig 
in Reichenau, Kreis Kriggrc in Böhmen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
sreichens kuhe nteln urch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 
18. August 1873; 
der Seidenweber Theodor Pickowsky, 39 Jahre alt, gebarütt aus Blerick in den Nieder= 
landen, nach erfolgter gerichtlicher Vestrasung wegen wiederholten Bettelns, durch Beschluß 
der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 26. Juni 1873; 
.l die Arbelterin Fanny Nibon, 27 Theis, 30 Jahre alt, gebürtig aus Vroil (Departement 
der Marne in Frankreich), wohnhast #n Vilry-le-Frangals, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen 
vom 30. August 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
	        
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