— 283 —
Artikel VIII. Articolo 8e-
Die vorstehend getroffenen Bestimmungen bleiben e disposizioni di cui sopra rimangono in vigore
in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres nach der von per la durata di un anno dopo la denuncia fattane
einem der beiden vertragenden Theile erfolgten Kündi- da una delle Parti contraenti.
gung.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu In fede di che i Soitoscritti, debitamente a ciò
gehörig ermächtigt, die gegenwärtige Erklärung in autorizzati, hanno firmato la presente dichiarazione in
doppelter Ausfertigung vollzogen. doppio originale.
Berlin, den 8. August 1873. Berlino, 8 Agosto 1873.
von Philipsborn. Launay.
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuches ist
1.
do
3.
—2
die geschiedene Thekla Ciaputta, geb. Mucha, 31 Jahre alt, gebürtig aus Chrzanow in
Galizien, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle, durch
Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Vreslau vom 15. August 1873 und
auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind
der Cigarrenmacher Franz Dworszak, 20 Jahre alt, gebürtig aus Preßburg, ortsangehörig
in Reichenau, Kreis Kriggrc in Böhmen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land-
sreichens kuhe nteln urch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom
18. August 1873;
der Seidenweber Theodor Pickowsky, 39 Jahre alt, gebarütt aus Blerick in den Nieder=
landen, nach erfolgter gerichtlicher Vestrasung wegen wiederholten Bettelns, durch Beschluß
der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 26. Juni 1873;
.l die Arbelterin Fanny Nibon, 27 Theis, 30 Jahre alt, gebürtig aus Vroil (Departement
der Marne in Frankreich), wohnhast #n Vilry-le-Frangals, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung
wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen
vom 30. August 1873
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.