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5. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deulschen Reichs den Kaufmann Karl
Merkel zu Baranquilla in Columbien zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst zu ernennen geruht.
6. Marine und Schiffahrt.
Die von der Königlich italienischen Regierung unter dem 9. August d. Is. erlassene Verordnung hinsichtlich
der von Hamburg und Umgegend kommenden Schiffe (vergl. Nr. 34, S. 268) ist neuerdings dahin modifizirt
worden, daß die Quarantainefrist um die Dauer der Fahrzeit gekürzt wird, sofern auf der Reise kein Cholera-
sall an Bord vorgekommen ist. Ebenso wie die von Hamburg einlaufenden Schisse werden alle aus anderen
deutschen Häfen, sowie aus Triest kommenden Fahrzeuge behandelt.
In dem Hafen von Triest werden alle Schiffe mit unreinem Gesundheitspaß, welche eine mehr als vierzehn-
tägige Neise ohne verdächtige Krankheitserscheinungen oder Todessälle während der Fahrt zurückgelegt haben,
elner achtundvierzigstündigen Observation, sowie einer Ausräucherung unterworfen. Bei kürzeren Reisen oder
bei verdächtigen Krankheitserscheinungen und Todesfällen tritt eine siebentägige Quarantaine ein.
In Dünkirchen unterliegen alle aus deutschen Häfen kommenden Fahrzeüge, ohne Rücksicht auf Gesundheits-
paß, einer dreitägigen Quarantaine.
Sciffe, welche Königsberg nach dem 1. August cr. verlassen haben, sind in spanischen Häfen einer
Quarantaine unterworsen.
In den schmedischen Häfen Carlskrona, Gothenburg, Westerwik, Norrköping, stadt und Malmö
besteht für Schufe, welche aus Häfen von der Cholera infizirter Plätze kommen, eine 48= bezw. 18slündige
Observations-Quarantaine, in Sundswall eine solche von 3 Tagen, wofern ein Erkrankungsfall während der
Fahrt vorgekommen, oder letztere weniger als drei Tage betrug.