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Laut Bekanntmachung des Königlich norwegischen Regierungs-Departements sind fernerweit (vergl. Nr. 36,
S. 285) als von der Cholera befallen anzusehen: St. Petersburg, Kronstadt, Riga, Swinemünde.
Zufolge fernerweiter Anordnung der Königlich dänischen Regierung finden die im Gesetze vom 1. Mai 1868
vorgesehenen Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Cholera auf die aus Havre, St. Petersburg,
Kronstadt, Riga und Wiborg kommenden Schiffe Anwendung. (Vergl. Nr. 37, S. 291.)
Die Lokal-Regierung auf Malta hat auch für die aus Marseille und den übrigen französischen Häfen
am Mittelmeer kommenden Schiffe eine Quarantaine von 21 Tagen vorgeschrieben. (Vergl. Nr. 36, S. 286.)
Die Provenienzen von Venedig werden in den Häfen Griechenlands einer 11tägigen Quarantaine unter-
worfen. (Vergl. Nr. 37, S. 291.)
Nachdem in Pernambroco seit Aufang Juli d. Is. Fälle von gelbem Fieber nicht mehr vorgekommen,
werden daselbst jetzt wieder reine Gesundheitspässe ausgegeben.
7. Militär-Wesen.
Des Kaisers und Königs Majestät haben nach erfolgter Räumung der orkupit gewesenen französischen Gebiets-
bäi mien Aleehöchsten Erlasses vom 19. d. Mts. den Verband der Okkupatlons-Armee in Frankreich auf-
zulösen geruht.
Bekanntmachung
eines Nachtrags-Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse
über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 21. März d. Is. (Seite 111) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die in dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse aufgeführten höheren Lehranstalten, die Fortdauer
ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die
wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.