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g. 9.
Eichscheine.
Für die Eichscheine gilt folgendes Schema:
Eichschein V.b. NVNo... für Goldmünz-Gewichte.
Für Herr# zu
sind nachfolgend aufgeführte Goldnünz-Genichte, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig
befunden worden sind, geeicht und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren, über deren Empfang hierdurch
Quittung ertheilt wird, Erechnen worden.
Bezeichnung Taxmäßige Gebühren
Stückzahl. und für
Schwere. Eichung Berichtigung
Thlr. Sgr. Uf. Thlr. Sgr. f.
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1
I
Zusammen
Ort. Unterschrift der Eichungsbehörde.
S. 10.
Bedingungen der Befugniß zur Eichung der Goldmünz-Gewichte.
Die Befugniß zur Eichung und Stempelung von Goldmünz-Gewichten darf nur solchen Eichungs-
behörden oder Eichungsämtern ertheilt werden, welche nicht nur die erforderlichen Gebrauchs= und Kontrol-
Normale, sondern auch die feineren Einrichtungen, die zur Ausführung dieser Eichungen erforderlich sind, besitzen.
Zu diesen Einrichtungen gehört für die Eichung der in §. 1 unter a. und b. aufgeführten Gewichtsstücke
eine Waage, deren Empfindlichkeit mindestens fünfmal so groß ist, als die im §. 67 der Eichordnung für die
Waage Nr. 5 vorgeschriebene, also eine Waage, welche der kleinsten Gattung der im §F. 67 für die Aussichts-
behörden vorgeschriebenen Waagen entspricht.
Berlin, den 31. Januar 1872.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.