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4. Post-Wesen.
Kontrole der Postanstalten über die Versteuerung der vom Auslande unter Band eingehenden
steuerpflichtigen Zeitungen.
Im Einverständniß mit dem Königlich preußischen Herrn Finanz-Minister wird künstig die von den in Preußen
belegenen Postanstalten auszuübende Kontrole darüber, ob die vom Auslande unter Band eingehenden steuer-
pflichtigen Zeitungen von den Interessenten bel der Steuerbehörde versteuert worden sind, in der Weise erfolgen,
daß die Postanstalten am 15. eines jeden Monats von denjenigen Personen, welche ihnen als regelmäßige
Empfänger einer unter Band eingehenden ausländischen steuerpflichtigen Zeitung bekannt sind, sich
die betreffenden Steuerquittungen vorzeigen lassen. Wenn die Interessenten die Vorzeigung der Quitlung ver-
weigern oder eine solche nicht vorzuzeigen vermögen, so wird zwar die Aushändigung der betreffenden
Zeitungs-Nummern nicht beanstandet, jedoch der Steuerbehörde von dem Sachvethältnisse Mittheilung
gemacht werden.
Auf die nicht regelmäßig im Abonnementswege, sondern nur hin und wieder in einzelnen Nummern
eingehenden Zeitungen wird die Kontrole nicht ausgedehnt werden.
Berlin, den 10. Oktober 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Postmandate mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ und Postmandate mit Fälligkeitstag.
Wenn der Absender elnes Postmandats das Verlangen ausgedrückt hat, daß das Postmandat nach einmaliger
vergeblicher Vorzeigung sofort zum Protest weiterbefördert werde, so wird diesem Verlangen unverzüglich
entsprochen, sobald der erste Versuch der Einziehung — gleichoiel aus welchem Grunde — mißlungen ist;
insbesondere also auch dann, wenn Adressat verstorben, nach einem anderen Orte verzogen, verreist oder über-
haupt nicht zu ermitteln ist. Eine Nachsen dung nach dem etwa ermittelten anderweiten Wohnorte
des Adressaten findet bei den vorbezeichneten Postmandaten nicht statt.
Das Gleiche gilt bei Postmandaten mit den Vermerken „Sofort zurück“ bez. „Sofort an N. in N.“
Die Rück= bez. Weitersendung findet, wenn irgend thunlich, noch an dem nämlichen Tage statt, an
welchem das Postmandat dem bestellenden Boten überwiesen worden ist.
Wenn der Absender den Fälligkeitstag auf dem Postmandat angegeben hat, so wird die Vorzeigung
beim Adressaten stets erst an dem angegebenen Tage bewirkt.
Ist der angegebene Füälligkeitstag ein Sonn= oder Festtag, so wird die Einziehung am nächstfolgenden
Werktage versucht. Ist der angegebene Tag bei Ankunft r henanda bereits verflossen, so findet die Vor-
deigung gleichwohl beim nächsten Bestellgange statt.
Berlin, den 14. Oktober 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Erdffnung der Eisenbahn Leipzig-Pegau-Zeitz.
Die Eis · «. .
enbahn zwischen Leipzig und Zeitz über Pegau, deren Eröffnung am 20. Oktober erfolgt ist, wird von
diesem Zeltpunkte ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art benutzt. Auf der neuen Bahn sind Eisen-