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Die erhebliche Verbreitung der Seuche in Ober-Oesterreich (wo 19 Ortschaften infizirt sind), hat die
Königlich bayerische Regierung veranlaßt, zur Verhütung wiederholter Einschleppungen die Sicherungs-Maß-
regeln für die Grenze zu verschärfen und namentlich auch gegen die Einfuhr durch Böhmen und Salzburg
zu richten.
Auf Grund des §. 362 des Strasgesetzbuches sind
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der Zimmermann Joseph Kehl, geboren den 16. August 1807 zu St. Quirin (Kreis Saar-
burg), wohnhaft in Pont-à-Mousson, welcher durch Opttren die französische Staatsangehörlg-
keit wieder erworben hat;
. der Arbeiter Victor Nosl, geboren den 27. Januar 1818 zu Huy in Belgien,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiser-
lichen Prästdenten von Lothringen vom 15., bez. 19. November d. Js.;
serner ist auf Grund des §F. 39 des Strafgesetzbuchs
der Arbeitsmann Mogens Petersen, aus Feuling-Holstedt in Jütland, 38 Jahre alt, nach
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle, durch Beschluß
der Königlich preußischen Negierung zu Schleswig vom 11. November d. Js.;
auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind
der Webergehülfe Joseph Band, 40 Jahre alt, aus Ober-Hennersdorf, Bezirk Rumburg in
Böhmen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Landstreichens, durch Be-
schluß der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 17. November d. Js.;
. die Wittwe Nosina Kregel, aus Jaworczin, Kreis Wielun, in Russisch-Polen, 45 Jahre alt,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen einfachen Diebstahls, Landstreichens und Bettelns,
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 30. September d. Js.;
der Brauer Oswald Schnepel, aus Kalisch in Nussisch-Polen, 36 Jahre alt, nach erfolgter
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich
preubischen Regierung zu Magdeburg vom 7. November d. Js.;
der Sattlergeselle Lauritz Rasmussen, aus Hoeissel bei Veile in Jütland, 34 Jahre alt,
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der
Königlich preußischen Negierung zu Schleswig vom 8. November d. Js.;
der Schuhmachergeselle Hans Jacobsen, aus Frörup bei Nyborg in Dänemark, 30 Jahre
alt, taubstumm, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns,
sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung
zu Schleswig vom 11. November d. Is.;
. die Margaretha Breisch, 25 Jahre alt, gebürtig aus Frisingen (Großherzogthum Luxemburg),
nach erfolgter gerichtlicher Bestrasung wegen Landstreichens und gewerbsmäßiger Ungucht,
durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 12. November l. Is.;
. der Arbelter Wilhelm Nießer, geboren im Jahre 1833 zu Unter-Homburg (Kreis Forbach),
zur Zeit französischer Staatsangehöriger, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land-
streichens und groben Unfugs, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen
vom 17. Novemdber d. Is.;
. der Maler Johann Peter Henry, geboren im J ahre 1829 zu Metz, zur Zeit französischer
Staatsangehöriger, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und groben
Unfugs, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 21. November d. Js.;
4# der Alphons Frenois, geboren den 9. August 1859 zu Grandpré (Departement Ardennen
in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des
Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 21. November d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.