Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 39
Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes zeistliches
Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.
Innerhalb dreißig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die
Anstellung erhoben werden.
Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpräsidenten zu.
Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb dreißig Tagen bei dem
Minister der geistlichen Angelegenheiten Beschwerde erhoben werden, bei dessen
Entscheidung es bewendet.
§ 16. Der Einspruch findet statt, wenn dafür erachtet wird, daß der
Anzustellende aus einem Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staatsbürger-
lichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet sei, insbesondere, wenn
seine Vorbildung den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
Die Gründe für den Einspruch sind anzugeben.
§ 17. Die Uebertragung eines geistlichen Amtes, welche der Vorschrift
des § 1 zuwiderläuft, gilt als nicht geschehen.
§ 18. Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres, vom Tage der Er-
ledigung gerechnet, dauernd zu besetzen. Die Frist ist vom Oberpräsidenten
im Falle des Bedürfnisses auf Antrag angemessen zu verlängern.
Nach Ablauf der Frist ist der Oberpräsident befugt, die Wiederbesetzung
der Stelle durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern zu erzwingen.
Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis dem
Gesetze genügt ist.
Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis
dahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oder
desjenigen geistlichen Oberen dienen, der das Pfarramt zu besetzen oder die
Besetzung zu genehmigen hat.
§ 19. Die Errichtung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt
abberufen werden dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geist-
lichen Angelegenheiten zulässig.
Die Succurfalpfarreien im Bereiche des französischen Rechts gelten mit
dem Ablauf von sechs Monaten nach Verkündigung dieses Gesetzes den In-
habern als dauernd verliehen.
§ 20. Anordnungen und Vereinbarungen, welche die das Gesetz begrün-
dete Klagbarkeit der aus dem geistlichen Amtsverhältnisse entspringenden ver-
mögensrechtlichen Ansprüche ausschließen oder beschränken, sind unverbindlich.
§ 21. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
hat den Verlust des geistlichen Amtes zur Folge.
IV. Strafbestimmungen.
§ 22. Ein geistlicher Oberer, welcher den §§ 1 bis 3 zuwider ein geist-
liches Amt überträgt oder die Uebertragung genehmigt, wird mit Geldstrafe
von 200 bis zu 1000 Thalern bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 19, Absatz 1
zuwiderhandelt.
§ 23. Wer geistliche Amtshandlungen in einem Amte vornimmt, welches
ihm den Vorschriften der §§ 1 bis 3 zuwider übertragen worden ist, wird
mit Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der geistliche Amtshandlungen in einem
von ihm nicht dauernd verwalteten Pfarramte vornimmt, nachdem er von
dem Oberpräsidenten benachrichtigt worden ist, daß das Zwangsverfahren
behufs Wiedereinsetzung der Stelle in Gemäßheit der Vorschrift in § 18
Absatz 2 eingeleitet sei.
§ 24. Wer geistliche Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Folge
gerichtlichen Strafurtheils das geistliche Amt verloren hat (§ 21), wird mit
Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft.