— 94 —
Personen, welche mit ihrem Dienstherrn den Aufenthaltsort stetig wechseln, weil derselbe
seinen Erwerb im Umherziehen sucht, stehen in einem Dienslverhältnisse, welches überhaupt an
keinen bestimmten Ort gebunden ist. Der Ort des jeweiligen Ausenthaltes kann bei längerem Ver-
weilen unter Umständen als Dienstort gelten, wie das Bundesamt in dem Erkenntnisse vom
3. September 1872 (abgedruckt p. 32, Heft 1. der Entscheidungen) in einem Falle angenommen
hat, wo eine Menagerie in einer größeren Stadt auf längere Zeit zur Schau gestellt war, und ein
Thierwärter an diesem Orte erkrankte. Allein, wenn es sich nur um einen Aufenthalt von
Tagen, wie hier belm Besuche eines Jahrmarktes, handelt, dann ist es unmöglich, den jeweiligen
Aufenthaltsort als Ort des Dienstverhälinisses zu behandeln, da man außerdem auch jeden auf der
Reise berührten Ort als Dienstort gelten lassen müßte, was mit der ratio des Gesetzes in ent-
schiedenem Widerspruche steht.
7. Koufulat-Wesen.
Seine Majestät der Kalser und König haben im Namen des Deutschen Reichs
den Ingenieur Fritz Ritter zu Roulers in Belgien,
an Stelle des verstorbenen Konsuls Alfr. F. Beyer:
den Kaufmann Herman Schmidt zu Carlshamn in Schweden,
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Konsuls Fr. von Laer:
den Kaufmann Eduard Julius Erdmann in Samarang auf Java
Konsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht.
8. Personal - Veränderungen etc.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Kaiserliche Ober-Regierungsrath Keßler in
Straßburg den Königlich preußischen Provinzial-Steuer-Direktionen zu Königsberg und Danzig als
Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Königsberg vom 1. April 1874 ab
beigeordnet worden.
Der Marine-Ober-Feuerwerker Deutschmann ist zum Zeichner in der Admiralität ernannt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber: Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.