Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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zur Last falle, und daß dies Alles mit Wissen und Willen des Schulzen B., des Vertreters des 
Ortsarmenverbandes, geschehen ist, welcher geständlich nicht bloß die Hülfsbedürftigkeit des K. kannte, 
sondern auch B. aufgefordert hatte, denselben so bald als möglich wegzuschicken, damit sich nicht der 
Landarmenverbond des Kreises seiner annehmen müsse. Der Schulze B. hat sich daher der Fürsorge 
für den Knaben, die ihm gesetzlich oblag, entzogen, und die Unterstellung des ersten Richters, daß 
die Hülfsbedürftigkeit desselben schon in Quehnen in einer Weise, welche die öffentliche Fürsorge 
nöthig machte, hervorgetreten sei, erscheint vollkommen gerechtfertigt. Diese Annahme findet auß 
in dem Umstande eine wesemtiche Unterstützung, daß B. dem klagenden Verbande die Kurkosten 
der ersten sechs Wochen erstattet hat. Bei ihren Vernehmungen seitens des Dominiums Wildenhof 
erklärte der Schulze B., daß er, da B. den Knaben ohne Meldung beim Schulzenamte ausgenommen 
habe, die Erstattung von Kurkosten Namens des Ortsarmenverbandes ablehnen und beantragen 
müsse, dieselben dem B. zur Last zu legen, und B. erklärte, daß er bereit sei, den dem Armen- 
verbande Quehnen gesetzlich zur Last fallenden Theil der Kurkosten aus elgenen Mitteln zu erstanen. 
Augenscheinlich hat also B. für den Armenverband Quehnen die demselben nach §. 29 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 zur Last fallenden Kurkosten der ersten sechs Wochen erstattet, weil er 
sich verpflichtet fühlt dem Verbande wegen dieser Kosten aufzukommen, und sowohl er, wie der 
Schulze B., sind selbst von der Ansicht ausgegangen, daß die Hülfsbedürftigkeit des K. im armen- 
rechtlichen Sinne schon in Quehnen hervorgetreten sei. 
Bei dieser Sachlage ist der Klageanspruch, gegen den andere Einwendungen nicht erhoben sind, 
gemäß §. 30 b. a. a. O. mit Recht gegen den verklagten Landarmenverband gerichtet worden, und 
mußte daher das erste Erkenntniß bestätigt werden.
 
6. Post- Wesen. 
Postdampfschiff-Verbindungen mit Dänemark und Schweden. 
Die zur Postbeförderung dienenden Dampfsschiff-Verbindungen mit Dänemark und Schweden gestalten  
sich vom 1. Mai ab wie folgt: 
Linie Kiel — Horsoer. 
Die Fahrten finden in beiden Richtungen bis zum Schluß der Schiffahrtsperiode täglich statt. 
Abgang aus Kiel: täglich um 12 Uhr 35 Mlnuten Nachts nach Ankunft des Schnellzuges aus 
Hamburg. 
Ankunft in Korsoer: am nächsten Morgen gegen 7 Uhr zum Anschluß an den ersten Zug nach 
Kopenhagen; Ankunft daselbst um 10 Uhr 40 Minuten Vormittags. 
Abgang aus Korsoer: täglich um 10 Uhr Abends nach Ankunft des letzten Zuges aus Kopenhagen 
 
Ankunft in Kiel: am nächsten Morgen gegen 5 Uhr zum Anschluß an den um 6 Uhr früh ab- 
gehenden Schnellzug nach Hamburg 
  
Linie Lübeck — Kopenhagen — Malmoc. 
Die Fahrten finden bis auf Weiteres wie folgt statt: Aus Lübeck täglich mit Ausnahme des Sonn- 
abends, aus Malmoe täglich mit Ausnahme des Dienstags. 
Abgang aus Lübeck: 4 Uhr Nachmittags nach Ankunft des ersten Zuges aus Berlin. 
Ankunft in Kopenhagen: Morgens. 
Ankunft in Malmoe: Mittags zum Anschluß an den um 2 Uhr Nachmittags nach Stockholm ab- 
gehenden Eisenbahnzug. 
Abgang aus Malmoe: Vormittags. 
Abgang aus Kopenhagen: Nachmittags. 
Ankunft in Lübeck: Morgens zum Anschluß an den ersten Zug nach Berlin.
	        
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