Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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§. 4. 
Beschwerdeführung. 
Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich angebracht, auch in das auf 
jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen werden. 
Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter Angabe des 
Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden erfolgen. Beschwerden über einen Dienstthuenden 
müssen dessen thunlich genaue Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merk- 
male enthalten. 
§. 5. 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der beslimmungsmäßig dem Publikum für 
immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des 
Bahnpolizei-Reglements befugten Personen, untersagt. · 
§. 6. 
Beschränkung der Verpflichtung zum Transporte. Zahlungsmittel. 
Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen kann verweigert werden, wenn außergewöhnliche 
Hindernisse oder höhere Gewalt entgegenstehen, oder die regelmäßigen Transportmittel nicht ausreichen. 
Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und 
Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten und bei jeder 
Expedition durch Anschlag publizirten Kurse anzunehmen, insoweit der Annahme ein gesetzliches Verbot nicht 
entgegensteht.
 
II. 
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Thieren. 
a. Beforderung von Personen. 
§. 7. 
Fahrpläne. Extrafahrten. Abfahrtszeit. 
Die Personenbeförderung findet nach Maßgabe der öffentlich bekannt gemachten und auf allen 
Stationen ausgehängten Fahrpläne statt, aus denen auch zu ersehen ist, welche Wagenklassen die einzelnen 
Züge führen. 
Extrafahrten werden nur nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt. 
Für den Abgang der Züge sind die auf den Bahnhöfen befindlichen Stationsuhren maßgebend. 
§. 8. 
Fahrpreise. 
Die Fahrpreise bestimmt der auf allen Stationen ausgehängte Tarif. 
§. 9. 
Billetverkauf. Zurücknahme gelöster Billets. 
Der Verkauf der Fahrbillets (Fahrkarten) kann auf Stationen von geringerer Frequenz nur innerhalb 
der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerer Frequenz aber innerhalb einer Stunde vor Abgang 
desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende befördert sein will, wenn jedoch zwischen zwei nach derselben Rich- 
tung abgehenden Zügen eine noch kürzere Zwischenzeit liegt, nur innerhalb dieser Frist verlangt werden. 
Diejenigen, welche bis 5 Minuten vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst, haben auf Verabfolgung 
eines solchen keinen Anspruch. 
 Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt berelt zu halten, damit Aufenthalt durch Geldwechseln ver- 
mieden werde.
	        
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