Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, wenn der- 
selbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem anderen Platze begnügen. 
§. 18. 
Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn. 
Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere Zeit angehalten werden müssen, 
so ist ein Aussteigen der Reisenden nur dann gestattet, wenn der Zugsührer die ausdrückliche Bewilligung dazu 
ertheilt. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das erste Zeichen mit 
der Dampfpfeife ihre Pläte wieder einnehmen. 
Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife gegeben. Wer 
beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mit- 
reise verlustig. 
§. 19. 
Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und Aussteigen. 
Während der Fahrt darf sich niemand seitwärts aus dem Wagen biegen, gegen die Thür anlehnen 
oder auf die Sitze treten. 
Auf Verlangen auch nur Eines Reisenden müssen die Fenster auf der Windseite geschlossen werden. 
Die Reisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren nicht selbst öffnen; sie müssen vlel- 
mehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und dürfen nicht ein- und ausstelgen, bevor der Zug völlig 
stillsteht. 
Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgeleisen und Maschinen halten, und niemand darf den 
Bahnhof in einer anderen als der angewlesenen Richtung verlassen. 
§. 20. 
Beschädigung der Wagen. 
Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungstaxe, und werden die darin festgesetzten Be- 
träge durch das Dienstpersonal von dem Schuldigen sofort eingezogen. Dieser darf jedoch Vorzeigung der Taxe 
verlangen. Auch ist die Eisenbahnverwaltung befugt, für Beschmutzen des Innern der Wagen, Zerreißen 
der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und von dem Schuldigen sofort elnzlehen zu lassen. 
§. 21. 
Verspätung der Züge. Unterbrechung der Fahrt. 
Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anspruch gegen die Eisenbahnverwaltung. 
Eine ausgefallene oder unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung des für die nicht durch- 
fahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes. 
Wird jedoch in Folge einer nicht durch höhere Gewalt herbeigeführten Verspätung der Ankunft eines 
Zuges der Anschluß an einen anderen Zug versäumt, so ist dem mit durchgehenden Billets versehenen Reisenden 
nach erbrachtem Nachweise, daß er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation 
zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hinreise sowle der Preis der Rückreise in der auf der ersteren be- 
nutzten Wagenklasse zu erstatten. 
Der Reisende ist jedoch zur Wahrung des desfallsigen Anspruchs verpflichtet, denselben unter Vorlegung 
seines Fahrbillets sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher anzumelden. Letzerer 
hat hierüber, der Stationsvorsteher der Abgangsstation über die Zeit der Rückkunft eine Bescheinigung zu 
ertheilen. 
Wenn Elementar-Ereignisse oder andere Hindernisse dle Fahrt auf einer Strecke der Bahn unzulässig 
machen, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer Fahrgelegenhelten nach 
Thunlichkeit so lange gesorgt werden, bis für jeden einzelnen Fall eine besondere Anordnung getroffen sein wird. 
Die Reisenden können jedoch nicht verlangen, daß die Weiterbeförderung mittelst anderer Fahrgelegenheiten um 
die für die Fahrt auf der Eisenbahn erledigten Gebühren von letzterer besorgt werde. 
Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind auf den Stationen durch Anschlag an einer dem Publikum 
leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen.
	        
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