Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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§. 22. 
Mitnahme von Hunden etc. Tabackrauchen. Mitnahme feuerge fährlicher Gegenstände. 
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden. Ausgenommen 
hiervon sind jedoch kleine Hunde, welche auf dem Schooße getragen werden, sofern gegen deren Mitnahme von 
den Mitreisenden desselben Kupees Einspruch nicht erhoben wird. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet; in der I. Wagenklasse jedoch nur unter Zu- 
stimmung aller in demselben Kupee Mitreisenden, insofern nicht besondere Rauch-Kupees dieser Klasse im Zuge 
vorhanden sind. In jedem Personenzuge müssen Kupees zweiter und wo thunlich auch dritter Klasse für Nich- 
raucher vorhanden sein. Die Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält. 
die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht 
entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen 
werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu ver- 
schaffen. Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen Verbots an dem fremden 
Gepäck oder sonst entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch das Bahnpoltzel-Reglement be- 
stimmte Strafe. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Handmunitüon gestattet. 
Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten werden. 
§. 23. 
Ausschluß trunkener oder renitenter Personen von der Fahrt. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen des Dienstpersonals nicht 
fügt, oder sich unanständig benimmt, wird ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der 
Mit- und Weiterreise ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zum Mitfahren und zum Aufent- 
halte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen ausgewiesen werden, wenn sie unbemerkt dazu gelangten. 
Erfolgt die Ausweisung unterwegs, oder werden die betreffenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie 
ihr Gepäck bereits der Expedition übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch urufs, daß ihnen dasselbe 
anderswo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird.
 
b. Beförderung des Reisegepäcks. 
§. 24. 
Begriff des Reisegepäcks.  
Als Reisegepäck wird in der Regel nur, was der Reisende zu seinem und seiner Angehörigen Reise- 
bedürfnisse mit sich führt, namentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen, 
befördert; größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie andere nicht zu den Reisebedürfnissen zu rech- 
nende Gegenstände können ausnahmsweise zugelassen werden. Gegenstände, welche von der Beförderung als 
Frachtgut sowie nach §§. 22 alin. 3 von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossen sind, dürfen auch 
als Reisegepäck nicht aufgegeben werden, bel Vermeidung der im §. 48 festgesetzten Folgen. 
§. 25. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen. 
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. Die Gepäck- 
stücke müssen von älteren Post- und Eisenbahnzeichen befreit sein. Ist dies nicht der Fall und findet in Folge 
dessen eine Verschleppung des Gepäcks statt, so kommt die Eisenbahn für den daraus erwachsenen Schaden nicht auf. 
§. 26. 
Einlieferung des Gepäcks. 
Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges unter Vor- 
zeigung des Fahrbillets in die Gepäck-Expedition eingeliefert ist, kann nicht beansprucht werden.
	        
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