Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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abzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung versehen, welche sie, sowie die gedruckte Gebühren- 
taxe, im Dienste bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen müssen. Sie haben eine mit der Nummer des 
Gepäckträgers versehene Marke bei Empfangnahme des Gepäckscheines zu verabfolgen. 
Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem Reisenden ermöglichen, sein 
Gepäck ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung einem Bahnbediensteten (Portier) gegen eine festgesetzte Gebühr 
zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben. 
§. 33. 
Zurückgelassene Gegenstände. 
Alle im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den Wagen zurückgelassenen, an die Eisenbahn 
abgelleferten Gegenstände werden mindestens 3 Monate lang aufbewahrt. Erst nach Ablauf dieser Frist wird 
mit denselben nach Maßgabe der bei den einzelnen Bahnen darüber bestehenden Bestimmungen verfahren. 
Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können bestmöglichst verkauft werden, sobald deren 
Verderben zu befürchten steht, und wird in diesem Falle der Erlös bis zum Ablauf der festgesetzten Frist zur 
Disposition des Berechtigten gehalten. 
Im Uebrigen unterliegen dergleichen gefundene Gegenstände der in den gesetzlichen Vorschriften vorge- 
 
zeichneten Behandlung.
 
c. Beförderung von Leichen. 
§. 34. 
Beförderungs-Bedingungen. 
Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstalion des Zuges erfolgen soll, wenigstens 
6 Stunden, auf einer Zwischenstation mindestens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
Die Leiche muß in einem Sarge luftdicht eingeschlossen und dieser von einer hölzernen Kiste umgeben 
sein. Der Transport kann auch im Leichenwagen stattfinden. 
Der Leiche muß ein Begleiter beigegeben werden, welcher ein Fahrbillet zu lösen hat. 
Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßlge Leichenpaß belgebracht werden, welchen die Eisenbahn 
übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der 
Aufgabe entrichtet werden. 
Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der Nachzahlung der ver- 
kürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte das Vierfache dieser Frachtgebühr als Konventional- 
strafe zu entrichten. 
Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß die Leiche abgeholt 
werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird.
 
d. Beförderung von Equipagen und anderen Fahrzeugen. 
§. 35. 
 Annahme und Beförderung. Einlieferungszeit. 
Equipagen und andere Fahrzeuge werden nur auf und nach den zu deren Annahme bestimmten 
Stationen zur Beförderung angenommen. Sie müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und 
spätestens eine Stunde vorher zur Expedition aufgeliefert werden. Auf Zwischenstationen kann auf eine sichere 
Beförderung derselben mit dem vom Versender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 
24 Stunden vorher angemeldet worden. 
Equipagen und andere Fahrzeuge mit den Eil- und Schnellzügen zu befördern, ist die Eisenbahn 
nicht gehalten. 
Die Reisenden dürfen während der Fahrt nicht in ihren Equipagen bleiben. 
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