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§. 45.
Lieferungszeit.
Die Lieferungszeit ist, je nachdem die Beförderung mit Personen- oder mit Güterzügen geschieht, die
für Eilgut oder für gewöhnliches Gut, und berechnet sich nach den im Abschnitte III. enthaltenen Bestimmungen,
welche auch für die Folgen versäumter Lleferungszeit maßgebend sind.
Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen befördert werden, kann jedoch
in der §. 28 Alinea 2 für Gepäck bestimmten Frist verlangt werden. Die Deklaration eines höheren In-
teresses an der rechtzeitigen Lieferung hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie entweder (nämlich
in Fällen, wo die Beförderung mittelst Frachtbriefes erfolgt) auf der Adreßseite des Frachtbrlefes an der dazu
bestimmten Stelle durch den Versender mit Buchstaben eingetragen oder auf dem Transportscheine durch die
Expedition der Abgangsstation vermerkt ist.
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede 7,5 Kilometer und für jede ange-
fangenen 60 Mark der ganzen deklarirten Summe 0,25 Pf., unter Abrundung auf 0,10 Mark, mit einem
Minimalsatze von 0,30 Mark nicht übersteigen darf.
III.
Beförderung von Gütern.
§. 46.
Der Transport von Gütern erfolgt von und nach allen für den Güterverkehr eingerichteten Stationen,
ohne daß es behufs des Uebergangs von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
§. 47.
Uebernahme von Gütern.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Gut zum Transport zu übernehmen, welches nicht ordnungsmäßig
oder gar nicht verpackt ist, ungeachtet seine Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung
auf dem Transporte erfordert. Dergleichen Gut kann ausnahmsweise befördert, werden, wenn der Absender
das Fehlen oder die Mängel der Verpackung durch eine mit seiner Unterschrift versehene, auf dem
Frachtbriefe zu wiederholende Erklärung anerkennt. In dieser Erklärung sind die einzelnen Kolli
zu spezifiziren und zu beschreiben.
Für die von dem Versender hinsichtlich des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der Verpackung
abzugebende Erklärung ist der Wortlaut durch ein Formular vorgeschrieben (cfr. Anlage A.), welches in den
Expeditionen bereit gehalten wird.
Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Kolli müssen mit den
desfallsigen Angaben im Frachtbriefe (cfr. §. 50 Nr. 3) genau übereinstimmen. Auch ist die Eisenbahn zu
verlangen berechtigt, daß seitens der Versender Stückgüter mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in
dauerhafter Weise versehen sind, sofern deren Beschaffenheit dies ohne besondere Schwierigkeit gestattet.
§. 48.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände.
Wer unter falscher oder ungenauer Deklaration die vom Transport gänzlich ausgeschlossenen oder nur
unter Beobachtung gewisser Bedingungen zugelassenen Gegenstände zur Beförderung aufgiebt, hat neben den
durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen, auch wenn ein Schaden nicht
geschehen ist, für jedes Kilogramm solcher Versandstücke eine schon durch die Auslieferung verwirkte Konventlonal-
strafe von 12 Mark zu erlegen und haftet außerdem für allen etwa entstetenden Schaden. Die Konventional-
strafe kann nach Befinden der Umstände von dem Versender oder von dem Empfänger des Gutes ein-
gezogen werden.