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4. Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung entstandene Werthverminderung
nach Verhältniß des gemäß der Bestimmung ad 1 zu ermittelnden Werths zu dem ad 2 und
3 erwähnten Maximalsatze vergütet.
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann die Be-
schränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Gutes nicht geltend ge-
macht werden.
§. 69.
Haftpflicht für Versäumung der Lieferungszeit.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferungszeit (§. 57) entstan-
den ist, sofern sie nicht beweist, daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Frachtführers nicht habe abwenden können.
Durch Annahme des Gutes seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute, und
durch Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit, insofern solche nicht
binnen 8 Tagen nach der Ablieferung beziehungsweise nach Bezahlung der Fracht erhoben worden sind. Ist
das Gut nicht angenommen, oder die Fracht nicht bezahlt, so verjähren sie nach einem Jahre. Diese Frist
beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist, und, wenn sie überhaupt nicht
erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit.
§. 70.
Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit.
Für Versäumung der Lieferfrist vergütet die Eisenbahn ohne den Beweis zu verlangen, daß durch die
verspätete Ablieferung ein Schaden entstanden ist:
a) bei Frachtgütern: wenn die Verspätung mehr als 1 Tag beträgt, bis zu 3 Tagen ¼, bis
zu 8 Tagen 1/3, und wenn die Verspätung mehr als 8 Tage beträgt, die Hälfte der Fracht;
b) bei Eilgütern: wenn die Verspätung mehr als 12 Stunden beträgt, bis zu 24 Stunden ¼,
bis zu 3 Tagen ½, und wenn die Verspätung mehr als 3 Tage beträgt, die Hälfte der Fracht.
Wird von dem Entschädigungsberechtigten die Vergütung einer höheren Summe beansprucht, so liegt
demselben ob, den durch die verspätete Ablieferung wirklich entstandenen Schaden auf Verlangen der Eisenbahn-
verwaltung nachzuweisen.
Die Höhe des von der Eisenbahn alsdann zu leistenden Ersatzes bestimmt sich durch die Höhe des
nachgewiesenen Schadens mit der Maßgabe, daß
1. im Falle einer Deklaration des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung die deklarirte Summe;
2. in Ermangelung einer solchen Deklaration:
a) falls die Versäumniß nicht mehr als 24 Stunden beträgt,
der Betrag der halben Fracht,
b) falls die Versäumniß mehr als 24 Stunden betragt,
der Betrag der ganzen Fracht,
die Maximalsätze der zu gewährenden Entschädigung bilden, insofern nicht dle Versäumniß der Lieferfrist durch
eine bösliche Handlungsweise der Eisenbahn oder ihrer Leute herbeigeführt worden ist.
Die Deklaration des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung muß behufs ihrer Gültigkeit auf der
Adreßseite des Frachtbriefes an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen und der desfallsige Betrag von dem
Versender mit Buchstaben eingetragen werden.