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hauses dasjenige gewährt sein, was man unter Verpflegung in einem solchen Hause zu ver-
stehen pflegt.
Der Verklagte macht zwar noch geltend, daß die ärztliche Behandlung ihm erheblich mehr als
44 Sgr., namentlich an Arztlohn gekostet habe, und er mit Rücksicht auf Nr. 2 in finc des Tarifs
berechtigt gewesen sein würde, auch diesen Mehraufwand zu liquidiren.
Er würde in diesem Falle allerdings befugt gewesen sein, dieses Mehr auf den Betrag in An-
rechnung zu bringen, um den die von ihm für Verpflegung berechnete Summe nach Vorstehendem
gekürzt werden muß. Allein der Verklagte hätte sich in dieser Hinsicht nicht auf eine so allgemeine
Behauptung beschränken dürfen, vielmehr seine angeblichen Mehrkosten im gegenwärtigen Verfahren
speziell aufstellen müssen, da nur in dieser Weise dem Kläger eine Einlassung und die Führung des
Gegenbeweises ermöglicht wurde, der ihm alsdann obgelegen hätte, da er zur Begründung seiner
Klage nachzuweisen hat, daß er die freiwillig gezahlte Summe nicht zu zahlen schuldig gewesen sei.
Der hinsichtlich dieser Mehrauslagen in der Klagebeantwortung gemachte Vorbehalt elner ander-
weitigen Rechnungsaufstellung für den Fall, daß der Tarif bezüglich der Verpflegung nicht zur An-
wendung gelangen sollte, konnte natürlich keine Berücksichtigung finden.
Hülfsbedürftigkeit; eigenes Vermögen des die öffentliche Armenpflege in Anspruch Nehmenden.
Am 27. Dezember 1872 erlitt bei dem Rheinbrückenbau der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft der Zimmer-
mann D. durch einen Unglücksfall eine Zerschmetterung des rechten Unterschenkels, welche die Amputation noth-
wendig machte. Der D. hat eine Frau und sechs Kinder zu ernähern, welche während seines Aufenthalts im
Hospital und bis zum 24. Juli 1873 durch Unterstützungen der Eisenbahnverwaltung erhalten worden ist.
An diesem Tage nahm D. bei dem Ortsarmenverbande der Stadt Wesel die öffentliche Armenpflege für sich
und seine Familie in Anspruch, die ihm auch mittelst einer monatlichen Unterstützung von 3½ Thaler gewährt
worden ist. Der Ortsarmenverband Wesel klagte hierauf, mit der Behauptung, daß D. seinen Unterstützungswohnsitz
im Ortsarmenverband Grimlinghausen habe, gegen letzteren auf Erstattung der geleisteten Unterstützung und
auf Uebernahme der ferneren Fürsorge. Der Verklagte wandte unter Anderem ein, der D. besitze in Grimling-
hausen ein eigenes Wohnhaus mit Gärtchen und einem kleinen Ackerstücke, also ein Vermögen, durch dessen
Veräußerung oder Verpfändung er sich leicht eine Summe habe verschaffen können, welche dreimal größer war,
als diejenige, welche er von Wesel als Unterstützung bezogen habe. Er sei deshalb selbst verpflichtet, dem Kläger
die vorgelegte Unterstützung zu erstatten, dagegen der Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes nicht ge-
halten, dem Ortsarmenverband Wesel die Nachtheile zu erstatten, welche er sich durch seine einseitige Verfahrungs-
weise selbst zugefügt habe. Nach einer vom Verklagten beigebrachten Bescheinigung des Notars K. hat in der
That D. am 17. März 1869 ein Wohnhaus in Grimlinghausen mit den gedachten Pertinenzien für 430 Thaler
gekauft und schuldet darauf nur noch 154 Thlr. 9 Sgr. 9 Pf. nebst Zinsen vom 11. November 1873, auf welchen
Restbetrag die von dem Hause aufkommende Miethe abgeschrieben wird.
Die Rheinische Deputation verurtheilte indessen den Verklagten nach dem Klageantrage und ist diese
Entscheidung von dem Bundesamte für das Heimathwesen auf die Berufung des Verklagten durch Erkenntniß
vom 18. Mai 1874 bestätigt worden.
Bezüglich des gedachten Einwandes des Verklagten heißt es in den Gründen dieses Erkenntnisses:
Wenn der Verklagte die Existenz wirklicher Hüfsbedürftigkeit mit Rücksicht auf den Grundbesitz
des D. in Grimlinghausen bestreiten zu können glaubt, so liegt es auf der Hand, daß dieses kleine
Besitzthum, auch wenn der Kläger bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Armenpflege von dessen
Vorhandensein Kenntniß gehabt hätte, denselben nicht berechtigen konnte, dem D. eine in Folge
seiner Arbeitsfählgkeit für ihn selbst und seine zahlreiche Familie zur Bestreitung ihres notdürftigen
Unterhalts in Wesel erforderliche Unterstützung zu versagen. So lange ein solches Besitzthum nicht
sofort versilbert werden konnte, und dafür, daß solches der Fall gewesen wäre, sind Beweise nicht
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