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Zugleich find die Königlich bayerischen
Uebergangsstellen im Hauptzollamtsbezirke dem Hauptzollamtsbezirke
Sonthofen Augsburg Memmingen
Neu-Ulm „ „
Illertissen » »
Kreuzthal » ,,
Zrauenzell ,, „
ellmünz » »
Ay R„ »
Thalfingen « .-
Gundelfingen » ,,
Staufen »
Nellenbruck » Lindau
Ludwigsstadt Hof Bamberg
Nordhalben "„ „
Tettau « „
Dinkelsbühl Nürnberg Augsburg
Weitlingen i„ „
Nothenburg » Würzburg
Kulmbach Bamberg Bayreuth
Zeitlos Würzburg Schweinfurt
überwiesen worden.
4. Marine und Schiffahrt.
Von der egyptischen Gesundheitsbehörde ist in Folge des Ausbrechens der Beulenpest in Merdj (Tripolis)
für Provenienzen aus Bengazi und Derna eine zehntägige Beobachtungs-Quarantaine angeordnet worden.
5. Heimath- Wesen.
Nichterstattbarkeit verauslagter Verwaltungskosten.
In Sachen Kriel contra Frechen hatte der vorläufig unterstützende Armenverband für Verpflegung einer
Kranken im Bürgerhospitale zu Köln den an diese Anstalt bezahlten Pauschsatz von 20 Sgr. täglich dem ersatz-
pflichtigen Armenverband in Rechnung gestellt und war mit dem den tarifmäßigen Pauschsatz von 6 Sgr.
täglich übersteigenden Betrage seiner Forderung in erster Instanz abgewiesen worden.
Auf eingelegte Berufung hat das Bundesamt am 13. Juni 1874 das erste Erkenntniß bestätigt, und
zwar in Erwägung,
daß wenn auch anzunehmen sein möchte, daß die von dem Appellanten vorläufig verpflegte
Ehefrau S. an einer schweren Krankheit im Sinne der Nr. 2 des preußischen Tarifs vom
21. August 1871 gelitten habe, der von ihm erhobene Anspruch auf Erstattung eines, den Tarifsatz
von 1 SSilbergroschen täglich übersteigenden Betrages für ärztliche und wundärztliche Behandlung
als genügend substanziirt gleichwohl nicht betrachtet werden könnte,
daß Appellant zu dem Ende eine besondere Berechnung der von ihm gemachten, über-
haupt erstattbaren Mehraufwendungen (vergl. Nr. 2 cit.) vorzulegen und unter Beweis zu
stellen gehabt hätte,