Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Zugleich find die Königlich bayerischen 
Uebergangsstellen im Hauptzollamtsbezirke dem Hauptzollamtsbezirke 
Sonthofen Augsburg Memmingen 
Neu-Ulm „ „ 
Illertissen » » 
Kreuzthal » ,, 
Zrauenzell ,, „ 
ellmünz » » 
Ay R„ » 
Thalfingen « .- 
Gundelfingen » ,, 
Staufen » 
Nellenbruck » Lindau 
Ludwigsstadt Hof Bamberg 
Nordhalben "„ „ 
Tettau « „ 
Dinkelsbühl Nürnberg Augsburg 
Weitlingen i„ „ 
Nothenburg » Würzburg 
Kulmbach Bamberg Bayreuth 
Zeitlos Würzburg Schweinfurt 
überwiesen worden.
 
4. Marine und Schiffahrt. 
  
Von der egyptischen Gesundheitsbehörde ist in Folge des Ausbrechens der Beulenpest in Merdj (Tripolis) 
für Provenienzen aus Bengazi und Derna eine zehntägige Beobachtungs-Quarantaine angeordnet worden.
 
5. Heimath- Wesen. 
  
Nichterstattbarkeit verauslagter Verwaltungskosten. 
In Sachen Kriel contra Frechen hatte der vorläufig unterstützende Armenverband für Verpflegung einer 
Kranken im Bürgerhospitale zu Köln den an diese Anstalt bezahlten Pauschsatz von 20 Sgr. täglich dem ersatz- 
pflichtigen Armenverband in Rechnung gestellt und war mit dem den tarifmäßigen Pauschsatz von 6 Sgr. 
täglich übersteigenden Betrage seiner Forderung in erster Instanz abgewiesen worden. 
Auf eingelegte Berufung hat das Bundesamt am 13. Juni 1874 das erste Erkenntniß bestätigt, und 
zwar in Erwägung, 
daß wenn auch anzunehmen sein möchte, daß die von dem Appellanten vorläufig verpflegte 
Ehefrau S. an einer schweren Krankheit im Sinne der Nr. 2 des preußischen Tarifs vom 
21. August 1871 gelitten habe, der von ihm erhobene Anspruch auf Erstattung eines, den Tarifsatz 
von 1 SSilbergroschen täglich übersteigenden Betrages für ärztliche und wundärztliche Behandlung 
als genügend substanziirt gleichwohl nicht betrachtet werden könnte, 
daß Appellant zu dem Ende eine besondere Berechnung der von ihm gemachten, über- 
haupt erstattbaren Mehraufwendungen (vergl. Nr. 2 cit.) vorzulegen und unter Beweis zu 
stellen gehabt hätte, 
 
	        
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